Inhalt
Grundstückerwerb durch Personen im Ausland (Lex Koller)
Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländerinnen und Ausländer, Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind, ist gesetzlich beschränkt. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Grundstück bereits in ausländischem Eigentum befindet und aus welchem Rechtsgrund (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) es erworben wird.
Der Vollzug des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (sog. Lex Koller) ist somit in erster Linie Sache des Kantons, in dem das Grundstück liegt. Die vom Kanton bestimmte Behörde entscheidet über die Frage der Bewilligungspflicht eines Rechtsgeschäfts und die Erteilung einer Bewilligung. Sie kann nur aus den Gründen erteilt werden, die das Bundesgesetz und gegebenenfalls das kantonale Einführungsgesetz vorsehen.
Häufig gestellte Fragen
Erste Schritte
Wo melde ich mich als erstes?
Ihr erster Ansprechpartner ist das zuständige Grundbuchamt. Dieses hat die Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) aufgrund der eingereichten Anmeldungsbelege, seiner persönlichen Kenntnisse und weiterer vorgelegter Urkunden summarisch zu prüfen.
Kann die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden oder ist für den Erwerb eine Bewilligung erforderlich, verweist Sie das Grundbuchamt an die kantonale Bewilligungsbehörde (Amt für Wirtschaft und Arbeit).
Gesucheinreichung
Wie reiche ich ein Gesuch ein?
Gesuche um Bewilligung oder um Abklärung der Bewilligungspflicht sind schriftlich und begründet dem Departement Bau und Volkswirtschaft einzureichen. Grundsätzlich sind dem Bewilligungsgesuch folgende Belege beizulegen, wobei die Einreichung in Kopie bzw. per E-Mail normalerweise genügt:
- Ausweiskopie der erwerbenden Person;
- Kaufvertragsentwurf bzw., falls noch nicht vorliegend, Grundbuchauszug;
- Pläne, aus denen die Nettowohnfläche ersichtlich ist;
- Erklärung, dass weder der erwerbenden Person noch deren Ehegatte oder Kind unter 18 Jahren bereits eine solche Wohnung gehört (kann direkt im Gesuch erwähnt werden); und
- Angabe einer Zustell- und einer Rechnungsadresse in der Schweiz mit Bestätigung der Domizilhalterin.
Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist berechtigt, weitere Unterlagen zu verlangen und die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. (Art. 5 EG zum BewG).
Verfahrensdauer
Mit welchem Zeitraum muss ich rechnen?
Die Dauer des Verfahrens betreffend Feststellung der Bewilligungspflicht oder betreffend Bewilligungserteilung durch die kantonale Bewilligungsbehörde variiert stark. Es ist mit mehreren Wochen zu rechen.
Bitte beachten Sie, dass die Verfahrensdauer wesentlich von Ihrer Mitwirkung abhängt.
Ferienwohnungen
Ist der Erwerb einer Ferienwohnung bewilligungspflichtig?
Ja. Diese können nur mit einer Bewilligung des Departements Bau und Volkswirtschaft erworben werden (kantonales Kontingent von 20 Einheiten).
Wer darf Ferienwohnungen erwerben?
Nur natürliche Personen. Juristische Personen ist ein Erwerb nicht erlaubt.
Wo dürfen Ferienwohnungen erworben werden?
Nur in den Fremdenverkehrsgemeinden, die vom Regierungsrat als solche festgelegt sind. Aktuell sind dies die folgenden 13 Gemeinden:
Urnäsch, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Trogen, Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Walzenhausen und Reute.
Gibt es Einschränkungen bezüglich Wohn-/Grundstücksfläche?
Ja. Die Nettowohnfläche darf 200 m2 und die Gesamtfläche des Grundstückes 1’000 m2 in der Regel nicht übersteigen. Bei Nachweis eines Mehrbedarfs werden auch Nettowohnflächen bis 250 m2 und Grundstücksflächen bis 1'500 m2 ohne weiteres bewilligt, ausnahmsweise auch grössere Überschreitungen der Regel-Limiten.
Dürfen erworbene Ferienwohnungen weitervermietet werden?
Die erwerbende Person muss die Ferienwohnung jederzeit zum geltend gemachten Zweck selber benutzen können, darf sie also nicht dauerhaft vermieten. Ferienwohnungen dürfen allerdings periodisch, jedoch nicht ganzjährig vermietet werden.
Hauptwohnungen
Ist der Erwerb einer Hauptwohnung bewilligungspflichtig?
Nein. Diese können ohne Bewilligung gekauft werden, sofern die Person oder die Familie dort ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz hat.
Gelten hier dieselben Einschränkungen bezüglich Standortgemeinde und Wohn-/Grundstücksfläche wie bei einer Ferienwohnung?
Nein. Hauptwohnsitze unterstehen keiner dieser Einschränkungen.
Betriebsstätten
Ist der Erwerb von Betriebsstätten bewilligungspflichtig?
Nein. Diese können ohne Bewilligung gekauft werden. Als Betriebsstätten gelten Grundstücke, die für einen Handels- oder Fabrikationsbetrieb oder für ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe bzw. für die Ausübung eines freien Berufs dienen.
Zusätzliche Informationen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Lisa Maria Hoffmann
Wo einreichen?
Departement Bau und Volkswirtschaft Amt für Wirtschaft und Arbeit Obstmarkt 3 9102 Herisau