Inhalt

Regelungen

Datenschutz (in Bearbeitung)

Jokerhalbtage

Jokerhalbtage
Gemäss rechtlicher Grundlagen können Erziehungsberechtigte ihr Kind an maximal vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Begründung vom Unterricht dispensieren lassen.

Empfehlungen:

  • Absenzen, die als entschuldigt gelten, wie z.B. Krankheit, nicht verschiebbare Arztbesuche, Beerdigungen, Feiertage religiöser Gemeinschaften ausserhalb des christlichen Festkalenders, werden nicht an das «Guthaben» von vier Halbtagen angerechnet.
  • Urlaube werden mit den Jokerhalbtagen verrechnet.
  • Urlaube, die über die Jokerhalbtage hinausgehen, liegen in der Kompetenz der Schulleitung.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde / Kindesschutz

Jedes Kind hat das Anrecht, dass es vor Gefahren geschützt ist, seinen Bedürfnissen entsprechend gefördert wird und sich zu einer selbständigen und verantwortungsbewussten Person entwickeln kann. Ist das nicht so, ist das «Kindeswohl» gefährdet. Können die Eltern auch mit Unterstützung in der Familie, anderer nahestehender Personen oder privater oder öffentlicher Dienste eine Kindeswohlgefährdung nicht (genügend) abwenden, trifft die KESB die erforderlichen Massnahmen (Weisungen, massgeschneiderte Beistandschaft, behördliche Unterbringung, Entzug elterliche Sorge).

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)                                                                               


Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA)
Die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenen­schutz (KESCHA) ist ein Informations- und Beratungsangebot für Personen, die von einer Massnahme des Kindes- oder des Erwachsenen­schutzes betroffen sind. Die KESCHA hat eine Broschüre zur «Meldung im Kindesschutz» publiziert.

Kindesschutz und Schule
Die Schule übernimmt eine wichtige Rolle in Prävention und Früherkennung. Sinnvolles Handeln bedingt Sensibilität, eingespielte Abläufe und fachliche Unterstützung.
Weiterführend Informationen: "sicher!gsund!"

Krisenintervention

Kontakte in schwierigen Situationen

Departement Bildung und Kultur Appenzell Ausserrhoden   

071 353 61 11

Amt für Volksschule und Sport     

071 354 71 10

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)  

071 353 66 60

Notfall-Team / Care Team Appenzell Ausserrhoden/Appenzell Innerrhoden     

071 343 66 66

Team Beratung und Unterstützung   

079 530 22 90

Eltern- und Erziehungsberatungsstelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden

071 351 71 46

Beratungsstelle für Suchtfragen des Kantons Appenzell Ausserrhoden

071 791 07 40

Kinderschutzzentrums St. Gallen    

071 243 78 02

Kinderschutz Schweiz       

031 384 29 29

NUK Notunterkunft für Kinder und Jugendliche (6 bis 17 Jahren)

071 525 00 05

Kinder- und Jugendnotruf       

0800 43 77 77

Tatkräftig – Elternhotline       

071 243 78 78

Frauenhaus St.Gallen       

071 250 03 45

Soforthilfe nach sexueller Gewalt      

071 494 94 94

Dargebotene Hand        

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Das Notfall-Team oder Care Team

Das Notfall-Team oder Care Team leistet in folgenden Akutphasen Einsätze:

  • nach Todesfall
  • nach Ereignis mit Todesfolge
  • nach lebensgefährlichen Ereignissen
  • nach existenzieller Bedrohung
  • bei Anforderung von Blaulichtorganisationen für eigene Mitarbeitende

Für wen leistet das Notfall-Team Einsätze in der Akutphase?

  • für Betroffene und deren Umfeld
  • für Mitarbeitende Blaulichtorganisationen
  • für Dritte (z.B. Zeugen)



Das Team Beratung und Unterstützung AR

Das Team Beratung und Unterstützung AR leistet Unterstützung in der Stabilisierungsphase, d.h. nach der Akutphase. Dazu zählen Angebote wie:

  • die Nachbetreung von Lehrpersonen, Klassen, Teams
  • die Beratung hinsichtlich der Verarbeitung von einschneidenen Ereignissen in der Schule
  • die Unterstützung bei der Gestaltung von lokalen Stabilisierungsmassnahmen wie Trauerphasen

 

Melde- und Mitwirkungspflicht bei Verfahren der KESB

Schulferien

Das Departement Bildung und Kultur legt die Schulferien jährlich fest. Dabei wird eine Koordination mit den Nachbarkantonen angestrebt. Die Gemeinden haben die Möglichkeit zwei der 13 Ferienwochen selbstständig festzulegen.

Ferienrichtdaten

 

Sexuelle Handlungen / Belästigungen / Gewalt

Strafbare Handlungen gegen sexuelle Integrität (Schweizerisches Strafgesetzbuch (311.0) https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#book_2/tit_5

Hilfreiche Informationen: "sicher!gsund!"

Vorgehen bei Verdacht auf Straftaten

Zusätzliche Informationen

Amt für Volksschule und Sport

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 354 71 11