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Spitalplanung

Gemeinsame Spitalplanung Akutsomatik ARAISG 2023

Gestützt auf die Ergebnisse der 1. Etappe des Projekts «Spitalversorgung Modell Ost» haben die drei Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und St.Gallen beschlossen, ihre Spitalplanungen inskünftig gemeinsam zu erarbeiten. Sie haben dafür eine Vereinbarung abgeschlossen. Gestartet wird mit dem Bereich Akutsomatik.

Vom 26. April bis 9. Juni führen die drei Planungskantone ein gemeinsames Bewerbungsverfahren durch. Die Bewertung und die Auswahl der Bewerbungen erfolgen ebenfalls gemeinsam. Angestrebt werden gleichlautende Leistungsaufträge. Der Erlass der kantonalen Spitallisten erfolgt individuell durch die jeweiligen zuständigen kantonalen Behörden. Die Inkraftsetzung der neuen Spitallisten Akutsomatik ist auf den 1. Januar 2024 geplant.

Bewerbungsplattform: Login - BTSP (spitalplanung-araisg.ch)

Gemeinsame Spitalplanung Akutsomatik ARAISG 2023: Planungsbericht (Version für das Bewerbungsverfahren)

Generelle Anforderungen an die Listenspitäler der Spitallisten Akutsomatik der Planungskantone (Version 2024ARAISG.01)

Leistungsspezifische Anforderungen (Version 2024ARAISG.01)

Weitergehende leistungsspezifische Anforderungen - Akutsomatik (Version 2024ARAISG.01)

Spitallisten Appenzell Ausserrhoden

Die Spitallisten Appenzell Ausserrhoden führen alle Spitäler und Kliniken auf, mit denen der Kanton Leistungsaufträge abgeschlossen hat. Dazu gehören Spitäler und Kliniken für die Bereiche der Grundversorgung, der Spezialmedizin, der Spitzenmedizin, der Rehabilitation und der Psychiatrie. Listenspitäler sind verpflichtet, alle Personen mit einer Krankenpflegegrundversicherung und mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden aufzunehmen. Voll entschädigt werden Aufenthalte in Listenspitälern der kantonalen Spitallisten, sofern die Spitäler und Kliniken für die zu erbringende medizinische Leistung auf den kantonalen Spitallisten gelistet sind. Ebenfalls voll entschädigt werden Notfälle sowie Aufenthalte, für welche der Kanton eine Kostengutsprache leistet. Nur bis zum Referenztarif bezahlt werden Wahleingriffe, welche aufgrund der freien Spitalwahl ohne Kostengutsprache in Spitälern oder Kliniken auf den Spitallisten anderer Kantone bezogen werden. Für Kosten, welche die Referenztarife übersteigen, haben die Patientinnen und Patienten (Selbstzahler) oder deren Krankenversicherer (Zusatzversicherung) aufzukommen. Patientinnen und Patienten sollten in jedem Fall von ihrer Hausärztin oder von ihrem Hausarzt sowie vom aufnehmenden Spital über mögliche ungedeckte Kosten aufgeklärt werden.  

Rehabilitation

Psychiatrie

Zusätzliche Informationen

Abteilung Spitalversorgung

Amt für Gesundheit
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 92