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Opferhilfe
Wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar verletzt worden ist, hat Anspruch auf Hilfe. Diese Hilfe ist vornehmlich im Opferhilfegesetz (SR 312.5) geregelt und umfasst folgende Bereiche:
Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton, in welchem die Tat geschah
Opfer einer Straftat haben unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung vom Staat. Die Beratungsstelle Opferhilfe gibt Auskunft über die Voraussetzungen und das Vorgehen.
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche sind innert 5 Jahren nach der Straftat bei der zuständigen Stelle des Kantons, in dem die Straftat verübt wurde, anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch mehr.
Gesuche um Entschädigung und/oder Genugtuung sind beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen (Adresse siehe rechts).
- Formular Gesuch um Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5)
- Weitere Informationen finden Sie unter www.bj.admin.ch
Beratung und Unterstützung durch eine Beratungsstelle
Beratungsstellen leisten und vermitteln medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe und informieren die Opfer von Straftaten über ihre Rechte. Für die Kantone St. Gallen und beide Appenzell bietet folgende Stelle Beratung an:
Opferhilfe SG-AR-AI, Teufenerstrasse 11, 9001 St. Gallen
T: +41 71 227 11 00, F: +41 71 227 11 09 / info@clutterohsg.ch / www.ohsg.ch
Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren
Opfer von Straftaten haben im Verfahren vor der Polizei und im Strafverfahren bestimmte Rechte:
- Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass sie von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden.
- Opfer von Straftaten können sich am Strafverfahren beteiligen und insbesondere Zivilsansprüche (Entschädigung, Genugtuung) geltend machen.
- Opfer von Straftaten können sich von einer Person ihres Vertrauens an polizeiliche und richterliche Einvernahmen begleiten lassen. Sie können die Aussage zu Fragen verweigern, die ihre Intimsphäre betreffen.
Zusätzliche Informationen
Opferhilfe SG-AR-AI
09.00 – 12.00 und 13.30 – 17.00 Uhr
Mittwoch: 13.30 – 17.00 Uhr
Donnerstag – Freitag:
09.00 – 12.00 und 13.30 – 17.00 Uhr