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Stiftungsaufsicht

 

Herzlich willkommen auf der Homepage der kantonalen Stiftungsaufsicht

Als kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde beaufsichtigen wir über 80 klassische Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton angehören, d.h. deren Zwecksetzung den Kanton betrifft. Die klassischen Stiftungen fördern im kulturellen Bereich unter anderem Museen, Musik, Tanz, Theater, kulturhistorische Objekte, darstellende und andere Ausdrucksformen der Kunst und vieles mehr. Weiter verfolgen sie soziale Zwecke im Bereich der Altersbetreuung, geistig und körperlich benachteiligter Menschen, Aus- und Weiterbildung, Nothilfe und humanitäre Einsätze. Es finden sich auch Stiftungen, die Bereiche im Tierschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Sport und in der Bildung oder Energieprojekte unterstützen.

So vielfältig die Stiftungslandschaft ist, so vielfältig sind deren Zwecke, Bestrebungen und Visionen. Die Aufzählung ist deshalb nicht abschliessend. Ein Verzeichnis der uns unterstellten klassischen Stiftungen mit deren Zweckbeschreibung finden Sie nachfolgend.

Verzeichnis der klassischen Stiftungen

Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Stiftungsaufsicht (bGS 212.01) führt die kantonale Stiftungsaufsicht ein Verzeichnis der klassischen Stiftungen. Das Verzeichnis ist öffentlich.

Stiftungsverzeichnis

Unsere Aufgaben

Rechtlich gesehen handelt es sich bei Stiftungen um Anstalten. Verwaltet wird die Stiftung durch Organe, die den Stifterwillen vollziehen und den Stiftungszweck erfüllen. Es gibt keine Kontrollinstrumente wie Aktionärs- oder Mitgliederversammlungen bei Aktiengesellschaften oder Vereinen. Dies ist auch der Grund, weshalb der Gesetzgeber die Stiftungen unter die Aufsicht staatlicher Stellen gestellt hat (Art. 84 Abs. 1 ZGB).

Die Stiftungsaufsicht hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Stiftungsaufsicht präventive und repressive Massnahmen zur Verfügung. Sie prüft im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die Verwendung des Stiftungsvermögens anhand der jährlich einzureichenden Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen. Weiter prüft und genehmigt sie Stiftungsurkunden auf ihre Rechtskonformität, prüft Reglemente auf Rechts- und Urkundenkonformität, nimmt Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen und trifft Massnahmen zur Behebung von Mängeln. Änderungen der Organisation oder des Zwecks sowie Aufhebungen oder Fusionen von Stiftungen genehmigt die Stiftungsaufsicht mit konstitutiver Wirkung, d.h. sie erlangen ihre Gültigkeit erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung.

Für Stiftungen mit gesamtschweizerischem oder internationalem Charakter ist die eidgenössische Stiftungsaufsicht zuständig. Nicht unter der Aufsicht der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörde stehen Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen. Diese sind jedoch im Handelsregister einzutragen.

Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird von der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wahrgenommen. Die Arbeitgeber-Anschlusskontrolle erfolgt durch die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden.

Jährliche Berichterstattung von klassischen Stiftungen

Die kantonale Stiftungsaufsicht nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftungen und prüft insbesondere, ob das Stiftungsvermögen dem Zweck entsprechend verwendet wird. Sie prüft sodann die Organisation der Stiftung, die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens und die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Stiftungsurkunde und dem Gesetz.

Die Unterlagen zur periodischen Berichterstattung sind innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen:

  • rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung mit Vorjahreszahlen und Anhang), Doppelunterschrift Rechnungsführer/in und Präsident/in
  • vollständiges Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Revisionsberichts mit Doppelunterschrift Protokollführer/in und Präsident/in
  • Bericht der Revisionsstelle mit integrierter Jahresrechnung (soweit die Stiftung nicht von der Revisionsstellenpflicht befreit ist)
  • Bekanntgabe der direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen an die Stiftungsratsmitglieder sowie an eine allfällige Geschäftsleitung
  • allfällige wichtige Mitteilungen der Revisionsstelle an den Stiftungsrat
  • Bericht über die Tätigkeit der Stiftung, insbesondere über die zweckmässige Verwendung des Stiftungsvermögen
  • soweit im Berichtsjahr zutreffend: neue Reglemente oder Reglementsänderungen, Mutationen im Stiftungsrat mit den entsprechenden Beschlussprotokollen und Adressänderungen
  • bei revisionsbefreiten Stiftungen: Vollständigkeitserklärung, gegebenenfalls Bericht der freiwilligen Revisions-/Kontrollstelle im Original
  • sowie allfällige weitere einverlangte Unterlagen, z.B. gemäss Prüfbericht des Vorjahres, Wertschriftenverzeichnis, etc.

Die Stiftung unterliegt der Revisions- und Rechnungslegungspflicht. Kleinere Stiftungen können unter gewissen Voraussetzungen von der Revisionspflicht befreit werden (vgl. Art. 83b Abs. 2 ZGB), nicht aber von der Rechnungslegungspflicht. Seit 1. Januar 2015 gelten für Stiftungen die neuen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. Art. 957 ff. OR). Zu berücksichtigen sind damit die gesetzlichen Grundsätze zur Buchführung und Rechnungslegung. Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung mit Vorjahreszahlen, welche sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Das neue Rechnungslegungsrecht muss seit dem Geschäftsjahr 2015 (für Konzernrechnungen ab Geschäftsjahr 2016) angewandt werden. Gerne verweisen wir Sie auf die Fachempfehlung Swiss GAAP FER 21 betreffend die Rechnungslegung für gemeinnützige Nonprofit-Organisationen.

Die Einreichungsfrist beträgt 6 Monate ab Rechnungsabschluss, in der Regel ist dies der 30. Juni des Folgejahres. Wir weisen darauf hin, dass bei nicht rechtzeitigem Einreichen eine kostenpflichtige Mahnung gemäss dem Gebührentarif der Stiftungsaufsicht ergeht. Fristerstreckungen sind in Ausnahmefällen möglich, wobei diese begründet einzureichen sind. In der Regel wird eine Fristerstreckung für maximal zwei Monate gewährt.

Fristverlängerung für die Jahresberichterstattung

Die Jahresberichterstattung ist jeweils bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsicht einzureichen. In Ausnahmefällen können Fristverlängerungen gewährt werden. Eine Fristerstreckung kann nicht gewährt werden für ausstehende, ältere Berichterstattungen (bis und mit 2022) sowie wenn die Stiftung überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen. Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde (siehe auch Art. 84a ZGB).

Sollte es einer Stiftung nicht möglich sein, ihre Jahresberichterstattung bis zum 30. Juni (resp. andere Daten bei unterjährigem Abschluss) abzugeben, können wir auf schriftliches Gesuch eine Fristverlängerung gewähren. Bitte reichen Sie dazu das untenstehende Gesuchsformular ein per Mail an stiftungsaufsicht@ar.ch oder postalisch an die Stiftungsaufsicht des Kantons Appenzell Ausserrhoden: Departement Inneres und Sicherheit, Stiftungsaufsicht, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau.

Ausstehende Berichterstattungsunterlagen werden kostenpflichtig gemahnt.

Gesuch um Fristerstreckung, Bilanzstichtag 31.12.2023

Errichtung einer Stiftung und Aufsichtsübernahme

Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck (Art. 80 ZGB). Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung (Art. 81 ZGB). Nach erfolgter Beurkundung durch das Handelsregisteramt und Eintrag in das Handelsregister wird die Aufsichtsbehörde eingeladen, die Aufsichtszuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls - und abhängig von der Zwecksetzung - zu verfügen.

Die Stiftungsurkunde muss zwingend die drei wesentlichen Errichtungsvoraussetzungen enthalten (essentialia negotii):

  • Wille zur Entäusserung von Vermögen zugunsten der Stiftung,
  • Umschreibung des Zwecks der Stiftung,
  • Bezeichnung des zu widmenden (Anfangs-) Vermögen der Stiftung.

Diese Punkte müssen von Gesetzes wegen vorhanden sein, ansonsten ist die Stiftungsurkunde unvollständig und kann nicht als Grundlage für die Gründung verwendet werden.

Darüber hinaus bestehen keine zwingenden Anforderungen. Es empfiehlt sich jedoch, weitere Regelungen in die Stiftungsurkunde aufzunehmen.

Folgende Inhalte können nur in der Stiftungsurkunde - und nur bei der Stiftungserrichtung - geregelt werden und nicht in einem Reglement:

  • Voraussetzungen für die Aufhebung der Stiftung
  • Voraussetzungen für eine Änderung der Stiftungsurkunde
  • Regelung über die Verwendung des Stiftungsvermögens bei Aufhebung der Stiftung
  • Vorbehalt späterer Zweck- oder Organisationsänderungen (Art. 86a ZGB)
  • Rechte des Stifters und Sonderrechte

Folgende Inhalte können in der Stitungsurkunde wie auch in einem Reglement festgelegt werden:

  • Name der Stiftung
  • Sitz der Stiftung
  • Festlegung der Kompetenz zur Wahl der Mitglieder der Organe
  • Kompetenzen und Aufgaben der Organe
  • Kompetenzen, wer welche Stiftungsreglemente in welchen Verfahren erlassen und ändern darf
  • weitere organisatorische Bereiche (weitere Organe, Amtsdauer, Wiederwahlmöglichkeiten, Entschädigungen, Zeichnungsberechtigungen usw.)
  • Entscheid über Verwendung des Vermögens

Ob eine Festlegung in der Stiftungsurkunde oder in einem Reglement getroffen werden soll, hängt davon ab, wie leicht eine allfällige Änderung möglich sein soll. Was der Stifter grundsätzlich unverändert haben möchte, muss er in der Urkunde regeln.

Damit sich später der Wille des Stifters besser verstehen und nachvollziehen lässt, empfiehlt es sich, über die Festlegungen in der Stiftungsurkunde hinaus noch weitere Ausführungen zu machen. In einer Präambel (Vorwort in der Stiftungsurkunde) zum Beispiel lassen sich die Beweggründe für die Stiftungserrichtung, dessen Hintergrund und vor allem die Zielsetzung bestens erläutern. Zugleich grenzt der Stifter damit aber auch den Interpretationsrahmen zur Umsetzung des Stiftungszwecks ein.

Vor der Errichtung einer Stiftung sind somit wichtige Abklärungen und sorgfältige Überlegungen zu treffen. Auch insofern, ob eine Stiftung überhaupt das "richtige" Rechtsgefäss zur wirksamen Umsetzung des Stifterwunsches ist oder ob es allenfalls adäquatere Alternativen (Schenkung, Verein usw.) gibt.

Für die Errichtung einer Stiftung stellen wir Ihnen eine offen formulierte Musterurkunde zur Verfügung, woraus die für eine Stiftung wesentlichen Urkundenbestimmungen ersichtlich sind. Wir weisen Sie darauf hin, dass "Musterurkunden" lediglich als Orientierungshilfe zu betrachten sind. Weiter empfehlen wir den Einbezug der Grundsätze und Empfehlungen des SwissFoundations Code 2021.

Anhand der Musterurkunde können Sie die von Ihnen gewünschte Stiftung ausgestalten und uns Ihren Statutenentwurf zur freiwilligen Vorprüfung einreichen. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif für klassische Stiftungen. Informieren Sie sich zudem im Vorfeld der Errichtung der Stiftung auch beim Handelsregister und bei der Steuerbehörde über allfällige Vorprüfungen.

Ablauf - das Wichtigste in Kürze:

  • Aufsetzen der Stiftungsurkunde mit Mindestinhalt
  • freiwillige (empfohlene) Vorprüfung durch die Stiftungsaufsicht, ggf. durch das Handelsregisteramt und die Steuerbehörde
  • Errichtung durch öffentliche Urkunde (= Regelfall), Testament oder Erbvertrag, Beurkundung durch das Handelsregisteramt
  • Eintrag ins Handelsregister (mit dem Eintrag beginnt die Stiftung zu existieren: konstitutive Wirkung)
    (detaillierte Auskunft bezüglich der Anmeldung für das Handelsregister gibt Ihnen das Handelsregisteramt)
  • das Handelsregister stellt der mutmasslich zuständigen Aufsichtsbehörde von Amtes wegen den Handelsregisterauszug zusammen mit der Stiftungsurkunde mit dem Ersuchen zu, die Aufsicht über die Stiftung zu übernehmen, falls sie sich dazu als zuständig erachtet
  • Sofern sich die Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die Stiftung als zuständig erachtet, erlässt sie eine Verfügung betreffend Übernahme der Aufsicht. Bei fehlender Zuständigkeit weist sie die Unterlagen an das Handelsregisteramt zurück oder leitet diese, nach entsprechenden Abklärungen und in Absprache mit dem Handelsregisteramt, direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter
  • allenfalls Beantragung der Steuerbefreiung bei der kantonalen Steuerverwaltung

Steuerbefreiung von Stiftungen

Die Kantonale Steuerbehörde verlangt gewisse Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Stiftungen. Für die Steuerbefreiung zentral sind die tatsächlichen Vergabungen, die gemeinnützig sein müssen. Dies gilt insbesondere, wenn der Zweck in den Statuten vage gehalten wird. Die Steuerverwaltung kann denn auch periodisch prüfen, ob die steuerbefreiten Stiftungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung tatsächlich erfüllen.  

Im Merkblatt sind die dazu erforderlichen Statutenbestimmungen aufgeführt. Wir empfehlen, vor der Errichtung einer Stiftung oder bei einer Urkundenändeurung die Statuten der Steuerbehörde zur Vorprüfung einzureichen. 

Merkblatt - Statutenbestimmungen für steuerbefreite, juristische Personen

Revisionsbefreite Stiftungen / Opting-out

Die Stiftung unterliegt der Revisions- und Rechnungslegungspflicht. Kleinere Stiftungen können unter gewissen Voraussetzungen von der Revisionspflicht befreit werden (vgl. Art. 83b Abs. 2 ZGB). Als formelle Voraussetzung muss in der Stiftungsurkunde der Verweis enthalten oder neu aufgenommen sein, dass die Stiftung von der Revisionspflicht befreit werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde vorliegt.

Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen (SR 211.121.3) kann die Aufsichtsbehörde auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn (kumulativ):

a) die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;
b) die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und
c) die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen (Art. 1 Abs. 2 und 3 der genannten Verordnung). Gemäss Rechnungslegungsrecht (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 3 OR) müssen diese Stiftungen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Wir empfehlen jedoch weiterhin die freiwillige ordentliche Buchhaltung und Rechnungslegung.

Revisionsbefreite Stiftungen haben der jährlichen Berichterstattung die Vollständigkeitserklärung beizulegen:

Vollständigkeitserklärung für revisionsbefreite Stiftungen

Urkundenänderung

Änderung der Organisation und des Zwecks (Art. 85 und 86 ZGB)

Eine Änderung der Stiftungsurkunde ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich. Der Stiftungsrat kann die Stiftungsstatuten nicht selbst ändern, sondern muss dafür bei der kantonalen Stiftungsaufsicht einen begründeten Antrag auf Zweckänderung einreichen, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist (Art. 86 Abs. 1 ZGB). Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden (Art. 86 Abs. 2 ZGB).

Die Organisation der Stiftung kann ebenfalls nur dann geändert werden, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert (Art. 85 ZGB).

Sieht die Stiftungsurkunde keine Änderungsklausel vor, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Stifter/die Stifterin die Abänderbarkeit der Stiftungsurkunde ausschliessen wollte. In solchen Fällen muss nachgewiesen werden, dass die Stiftung ohne Urkundenänderung aufgehoben werden müsste (vertiefte Begründungspflicht, Einstimmigkeit im Stiftungsrat).

Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB)

Das Stiftungsrecht kennt auch sogenannte rechtlich unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde, sofern diese auch sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheinen und keine Rechte Dritter beeinträchtigen (Art. 86b ZGB). Bei diesen untergeordneten, teilweise rein redaktionellen Änderungen, gegebenenfalls bei Namensänderungen oder minimalen Modifikationen des Zwecks und der Organisation sind die Anforderungen weniger streng; jedoch sind auch diese Änderungsanträge zu begründen.

Zweck- oder Organisationsänderungsvorbehalt des Stifters (Art. 86a ZGB)

Weiter sieht das Stiftungsrecht (Art. 86a ZGB) die Möglichkeit einer Änderungsklausel für den Stifter/die Stifterin vor. Ist der Stifter/die Stifterin eine juristische Person, erlischt dieses Änderungsrecht nach 20 Jahren. Die Änderungsklausel gemäss Art. 86a ZGB muss in der Errichtungsurkunde genannt werden und kann nicht nachträglich eingefügt werden. Weiter ist das Recht des Stifters/der Stifterin nach diesem Artikel unvererblich und unübertragbar.

Form der Änderungen (Art. 86c ZGB)

Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Artikeln 85-86b ZGB werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde verfügt. Wesentliche Änderungen nach Art. 85, 86, 86a ZGB können auch bei kommunal beaufsichtigten Stiftungen nur von der kantonalen Aufsichtsbehörde verfügt werden. Eine öffentliche Beurkundung der Änderungen ist nicht erforderlich.

Ablauf - das Wichtigste in Kürze

  • der Stiftungsrat beschliesst eine Änderung und lässt diese durch die kantonale Stiftungsaufsicht vorprüfen (die Gebühren für die Vorprüfung richten sich nach dem Gebührentarif für klassische Stiftungen; sie ist freiwillig aber sehr zu empfehlen)
  • wir empfehlen zudem, die Statuten der Steuerbehörde und dem Handelsregister zur Vorprüfung einzureichen
  • der Stiftungsrat fertigt die geänderte Urkunde (vollständiger Text) fünffach aus
  • alle fünf Urkundenexemplare müssen von allen zeichnungsberechtigten Stiftungsräten im Original unterzeichnet werden
  • die fünf Urkundenexemplare werden der kantonalen Stiftungsaufsicht postalisch zur Urkundenänderung eingereicht mitsamt des entsprechenden Beschlussprotokolls des Stiftungsrates, aus welchem zwingend die Anwesenheit der Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder sowie die (einstimmige) Genehmigung der Änderung und der neuen Urkunde hervorgeht (unterzeichnet vom Vorsitzenden und dem Protokollführer) und der entsprechenden Begründung zur Urkundenänderung (Achtung auf allfällige Quorumsbestimmungen in der bisherigen Urkunde)
  • die kantonale Stiftungsaufsicht verfügt danach formell die Urkundenänderung unter dem Vorbehalt, dass die Urkundenänderung gemäss Art. 85/86 oder 86b ZGB zulässig ist und keine sachlichen Gründe vorliegen, die eine Urkundenänderung nach Art. 85/86 oder 86b ZGB nicht möglich machen
  • je eine mit dem Stempel der Stiftungsaufsicht versehene Urkunde erhält zwecks Eintragung das Handelsregister, die Stiftung, die Revisionsstelle und die Steuerverwaltung zusammen mit der Verfügung. Ein Exemplar bleibt bei der Stiftungsaufsicht
  • die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif für klassische Stiftungen

Wirksamkeit

Nach dem Erlass der Änderungsverfügung, welche dem Stiftungsrat eröffnet wird, meldet die Aufsichtsbehörde diese nach Eintritt der Rechtskraft von Amtes wegen beim zuständigen Handelsregister an. Die Umwandlung wird erst wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist und im Schweizerischen Handelsblatt veröffentlicht wurde.

Aufhebung und Löschung einer Stiftung

Wenn der Zweck einer Stiftung unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann oder wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist, hebt die kantonale Stiftungsaufsicht die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf (Art. 88 ZGB). Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung einer Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 ZGB).

Die Selbstauflösung einer Stiftung ist ausgeschlossen. Die Aufhebung einer auf unbefristete Zeit errichteten Stiftung kann in einem formellen Aufhebungsverfahren durch konstitutive Verfügung der Aufsichtsbehörde erfolgen. Das Liquidationsverfahren steht unter der Aufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde und richtet sich nach den Vorschriften des Aktienrechts (Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 Abs. 1 und 739 ff. OR). Verlangt wird ein hinreichend begründeter Beschluss des Stiftungsrates über die Erfüllung der Voraussetzungen der Auflösung und eine Schlussabrechnung unter Angabe des Empfängers des Restvermögens, sofern in der Urkunde nicht bereits ein solcher definiert wurde. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Liquidation ist zwingend. Im Rahmen der Liquidation hat ein Schuldenruf zu erfolgen (Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 742, 745 und 913 OR). Nach der Praxis kann die Aufsichtsbehörde in einfachen Fällen ausnahmsweise auf das vorgeschriebene Liquidationsverfahren verzichten und sich mit einer detaillierten Schlussrechnung begnügen.

Nach dem durchgeführten Liquidationsverfahren hebt die Aufsichtsbehörde die Stiftung formell auf. Die Aufhebung wird dem Handelsregister mitgeteilt, damit die Stiftung gelöscht werden kann (Art. 89 Abs. 2 ZGB).

Achtung vor Betrug

Wiederholt hat sich gezeigt, dass selbst Stiftungen nicht vor Betrug gefeit sind. Es gibt Machenschaften von privaten Gesuchstellenden die sich an der Grenze zum Illegalen befinden, mit dem Ziel, möglichst vielen Stiftungen Spenden abzuringen.

Wie können Stiftungen sich davor schützen? 

  • Nehmen Sie wenn möglich Gesuche nur von offiziellen Stellen entgegen (Budgetberatung, soziale Dienste, Gemeinden, etc.)
  • Bei Gesuchen von Privatpersonen verweisen Sie diese an die offiziellen Stellen, welche nach einer sorgfältigen Prüfung der Gegebenheiten und bei tatsächlichem Bedarf ein Gesuch an die Stiftung einreichen können
  • Wenn trotzdem Gesuche von Einzelpersonen eintreffen:
    • verlangen Sie vom Gesuchstellenden eine Vollmacht, um bei offiziellen Stellen Auskunft einholen zu können (Soziale Dienste, Steuerverwaltung, Vermieter, Arzt, etc.)
    • Unterschriften prüfen
    • verlangen Sie von dem Gesuchstellenden eine Liste aller angeschriebenen Stiftungen, Institutionen mit aktuellem Spendenstand
    • zahlen Sie nur direkt an den Leistungserbringer (z.B. Zahnarzt, Umzugsfirma, Möbelhaus, Krankenkasse, Velohändler, etc.) oder an die offizielle Stelle die das Gesuch eingereicht hat (vorgängige Rücksprache empfohlen)
    • bei Rückfragen tätigen Sie diese wenn möglich in einem persönlichen Gespräch

Erst eine Prüfung der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellenden erlaubt es dem Stiftungsrat, eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Es geht nicht darum, den Menschen in Not Hürden aufzubauen, sondern der Stiftungsrat nimmt so dessen Pflicht wahr, das Vermögen der Stiftung zweckgemäss zu verwalten. Jeder, der nichts zu verbergen hat und gute Absichten verfolgt, wird Ihnen die einverlangten Unterlagen und Auskünfte kaum verwehren.

Das Vermögen der Stiftung ist nicht das Vermögen des Stiftungsrates. Er verwaltet es und jedes einzelne Mitglied des Stiftungsrates untersteht einer Sorgfaltspflicht. Für Verbindlichkeiten der Stiftung haftet zunächst grundsätzlich diese selbst. Die Mitglieder des Stiftungsrates oder andere Organe können aber persönlich verantwortlich gemacht werden für den der Stiftung zugefügten Schaden.

Sollte trotz aller Sorgfalt der Verdacht oder der Beweis für einen Betrug vorliegen, wenden Sie sich an die Polizei. 

Zeitungsbericht Appenzeller Zeitung vom 25. März 2023: "Student ergaunert 1.3 Millionen"

BVG-Aufsicht und Arbeitgeber-Anschlusskontrolle

Für die Aufsicht über BVG-Einrichtungen besteht seit dem 1. Januar 2008 eine interkantonale Vereinbarung (bGS 212.02) mit den Ostschweizer Kantonen, mit welcher diese Aufgabe einer öffentlich- rechtlichen Anstalt übertragen wurde. Diese Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird von der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wahrgenommen. Die Arbeitgeber-Anschlusskontrolle erfolgt durch die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden.

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