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Häusliche Gewalt / Stalking

Wurde gegen Sie oder Ihr Kind Häusliche Gewalt ausgeübt?

Dann sollten Sie über Notruf 117 die Polizei benachrichtigen. Die Polizei leistet sofortige Hilfe, ermittelt den Sachverhalt und prüft Zwangsmassnahmen.

Häusliche Gewalt

Im Ausserrhoder Polizeigesetz sind polizeiliche Massnahmen gegen häusliche Gewalt vorgesehen. Im Zentrum steht dabei die zehntägige Wegweisung von Gewalt ausübenden Personen durch die Kantonspolizei. Des Weiteren kann sie ein Rückkehr-, ein Annäherungs- und ein Kontaktverbot gegen eine Person aussprechen.

Häusliche Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen.

Beispiele:

  • Schlagen, stossen, packen, schütteln
  • Ohrfeigen, Fusstritte, Faustschläge
  • Würgen
  • Drohungen
  • Stalking (auflauern, nachstellen, belästigen, usw.)
  • Beschimpfungen
  • Erniedrigung
  • Einsperren
  • usw.

Stalking

Was ist Stalking?

Gemäss Art. 52 der Verordnung zum Polizeigesetz liegt Stalking insbesondere dann vor, wenn eine Person einer anderen nachstellt und/oder

  • beharrlich deren räumliche Nähe sucht
  • unter Verwendung von Kommunikationsmitteln oder über Dritte Kontakt herzustellen versucht
  • unter missbräuchlicher Verwendung von Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen aufgibt
  • sie oder auch einer nahestehenden Person mit der Verletzung von Leib und Leben droht
  • durch andere vergleichbare Handlungen die Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt

Was können Sie tun, wenn Sie von Stalking betroffen sind?

Melden Sie sich beim nächsten Polizeiposten oder unter der Notrufnummer 117.

Mögliche Massnahmen seitens der Polizei

Gemäss Art. 17a des Polizeigesetzes kann die Kantonspolizei ein Annäherungs- und ein Kontaktaufnahmeverbot gegen die Person aussprechen, welche einer anderen Person nachstellt oder sie bedroht.

Strafverfahren

  • Opfer können sich während einer polizeilichen oder untersuchungsrichterlichen Befragung durch eine selbst gewählte Vertrauensperson begleiten lassen.
  • Opfer von Sexualdelikten können verlangen, dass sie von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden.
  • Aussagen zu Fragen, die die Intimsphäre betreffen, können ohne Grundangabe verweigert werden.
  • Opfer können sich am Strafverfahren beteiligen und insbesondere Zivilansprüche (Schadenersatz, Genugtuung) geltend machen.
  • Opfer von Sexualdelikten können den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Gerichtsverhandlungen verlangen.
  • Zusätzliche Rechte für Opfer unter 18 Jahren

Zusätzliche Informationen

Kantonspolizei

Zeughaus
Schützenstrasse 1
9100 Herisau
T: +41 71 343 66 66
F: +41 71 353 64 21