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Bauhandwerkerpfandrecht

Allgemeines

Das Zivilgesetzbuch gewährt Unternehmern zur Sicherung ihrer Werklohnforderungen ein gesetzliches Pfandrecht an Grundstücken, auf welchen sie Arbeiten, allenfalls in Kombination mit Materiallieferungen, für Bauten oder andere Werke, für Abbrucharbeiten, Gerüstbau, Baugrubensicherung oder dergleichen verrichtet haben. Bleibt die Bezahlung der sichergestellten Forderung aus, so erfolgt die Bezahlung des Handwerkers aus dem Verwertungserlös des pfandbelasteten Grundstücks.

Unabhängig davon, wer Auftraggeber des Unternehmers war: Beklagte Partei ist immer der Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft, auf der die Arbeit ausgeführt worden ist.

Eintragungsfrist

Achtung: Das Bauhandwerkerpfandrecht muss bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit am Grundstück im Grundbuch zumindest vorläufig eingetragen sein. Die Frist ist nicht gewahrt, wenn innert der Viermonatsfrist lediglich das Eintragungsgesuch an das Gericht gestellt wird. Die Eintragung muss innert der Frist tatsächlich erfolgt sein. Der gesuchstellende Unternehmer muss somit genügende Zeitreserven für die Anordnung der Eintragung durch das Gericht und die Vornahme der Grundbucheintragung einplanen.

Zuständigkeit und Verfahren

  1. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ist nur zuständig, wenn das Grundstück im Kanton liegt.
  2. Zunächst hat der Unternehmer die vorläufige Eintragung des Bauhandwerker­pfand­rechts beim Einzelrichter bzw. der Einzelrichterin des Kantonsgerichts zu beantragen. Dabei muss er glaubhaft machen, dass er auf dem betreffenden Grundstück Arbeit geleistet hat und die viermonatige Eintragungsfrist noch nicht verstrichen ist. Vermag der Unternehmer diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen, so ordnet der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin superprovisorisch die vorläufige Eintragung des Pfandrechts an und gibt den Eigentümern anschliessend Gelegenheit, zum Eintragungsgesuch Stellung zu nehmen. Danach erfolgt der Entscheid über die provisorische Eintragung. Gleichzeitig setzt die Richterin bzw. der Richter dem Gesuchsteller eine Frist zur Einleitung des Verfahrens betreffend definitive Eintragung des Pfandrechts.
  3. Zur Sicherung der vorläufigen Eintragung muss die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erwirkt werden. Dazu muss der Unternehmer dann innert der ihm durch den Einzelrichter gesetzten Frist das Verfahren um definitive Eintragung des Pfandrechts beim Kantonsgericht einleiten. Bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 liegt die sachliche Zuständigkeit beim Einzelrichter oder der Einzelrichterin. Bei einem höheren Streitwert entscheidet das Kantonsgericht (Gerichtsabteilung). In diesem Prozess hat der Unternehmer zu beweisen, dass seine Forderung in der behaupteten Höhe besteht. Dabei muss er die nötigen Anträge stellen sowie den der Streitigkeit zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend darlegen und beweisen.

Zusätzliche Informationen

Kantonsgericht

Landsgemeindeplatz 2
Postfach
9043 Trogen
T: +41 71 343 64 04
Öffnungszeiten
8.00 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 17.00 Uhr

E-Mail und Fax

Das Kantonsgericht nimmt per E-Mail oder Fax unaufgefordert übermittelte Eingaben nicht zur Kenntnis. Es wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristwahrung genügt weder eine E-Mail noch ein Faxschreiben.