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Arbeitsrecht

Privatrechtliche Arbeitsstreitigkeiten

Dabei geht es um Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis betreffen. Darunter fallen beispielsweise Klagen wegen fristloser Kündigung oder solche auf Lohnzahlung.

Zuständigkeit

Für die Beurteilung einer arbeitsrechtlichen Klage ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig. Es kann aber auch an dem Ort geklagt werden, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich ihre/seine Arbeit verrichtet.

Für die Einleitung eines arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahrens muss zunächst das Schlichtungsverfahren beim Vermittler durchlaufen werden. Wenn sich die Parteien vor dem Vermittler nicht einigen können, wird dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt. Diese berechtigt ihn, die Klage beim Kantonsgericht einzureichen. Dort richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach der Höhe des Streitwerts. Beträgt dieser nicht mehr als 30'000 Franken, so ist der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Kantonsgerichts zuständig. Liegt der Streitwert indessen höher als 30'000 Franken, so wird die Angelegenheit durch eine Abteilung des Kantonsgerichts entschieden.

Für Klagen bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken stellt das Kantonsgericht ein Klageformular zur Verfügung. Bei einem höheren Streitwert muss eine ausführliche Klageschrift eingereicht werden.

Verfahren

Aus sozialpolitischen Gründen hat der Gesetzgeber verschiedene verfahrensmässige Erleichterungen vorgesehen, auf die sich beide Parteien berufen können. So sieht das Bundesrecht vor, dass arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von höchstens 30'000 Franken in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, in welchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Das bedeutet, dass weniger hohe formelle Anforderungen an die Vorbringen der Parteien gestellt werden als im ordentlichen Zivilverfahren. Die Parteien sind aber verpflichtet, beim Sammeln des Prozessstoffes mitzuwirken und Beweismittel zu nennen.

Für arbeitsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken werden von den kantonalen Gerichtsinstanzen im Grundsatz keine Gerichtskosten erhoben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die unterliegende Partei verpflichtet wird, der obsiegenden Gegenpartei eine Entschädigung für deren Anwaltskosten zu bezahlen.

Spezialfall: Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz

Das Kantonsgericht beurteilt auch Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz. Darunter fallen arbeitsrechtliche Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung einer Person im Erwerbsleben oder mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz stehen.

Die Einleitung des Gerichtsverfahrens setzt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben voraus. Können sich die Parteien nicht einigen, wird die Angelegenheit durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts entschieden.

Für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz kommt unabhängig von ihrem Streitwert immer das vereinfachte Verfahren zur Anwendung und der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt. Gerichtskosten werden grundsätzlich nicht erhoben.

Zusätzliche Informationen

Kantonsgericht

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T: +41 71 343 64 04
Öffnungszeiten
8.00 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 17.00 Uhr

E-Mail und Fax

Das Kantonsgericht nimmt per E-Mail oder Fax unaufgefordert übermittelte Eingaben nicht zur Kenntnis. Es wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristwahrung genügt weder eine E-Mail noch ein Faxschreiben.