Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung verpflichtet die Kantone, für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu sorgen. Die bisherige Spitalliste Akutsomatik wurde per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt und musste nun aufgrund der Corona-Pandemie, insbesondere zur Sicherstellung der stationären Gesundheitsversorgung, ergänzt werden.
Im Bedarfsfall ist es dem Departement Gesundheit und Soziales möglich, die Leistungsaufträge des SVAR gemäss der geltenden Spitalliste Akutsomatik auch anderen Listenspitälern mit Standort in Appenzell Ausserrhoden zu erteilen. Diese Kompetenzdelegation vom Regierungsrat auf das Departement Gesundheit und Soziales zur Erweiterung der Leistungsaufträge, war bisher in der auslaufenden notrechtlichen COVID-19-Verordnung enthalten.
Die detaillierte Liste ist über die Homepage des Kantons (www.ar.ch/spitalliste) abrufbar.