Inhalt

Coronavirus: Ausfallentschädigung für Kulturschaffende

Neu können auch Kulturschaffende wieder Finanzhilfen für coronabedingte Ausfälle beantragen. Nachdem der Bund die Covid-19-Kulturverordnung angepasst hat, übernimmt der Kanton Appenzell Ausserrhoden die entsprechende Ausweitung der Anspruchsberechtigten. Betroffene Kulturschaffende können für den Zeitraum ab dem 19. Dezember 2020 beim Amt für Kultur Ausfallentschädigungen beantragen. Sollte das Bundesparlament in der Frühjahrssession dem Vorschlag des Bundesrates zustimmen, würde der anrechenbare Schadenszeitraum rückwirkend zudem bis zum 1. November 2020 ausgedehnt.

Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden können Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 28. Februar 2021 eingeben. Bei einer Gesuchseingabe sind unbedingt die verbindlichen Fristen sowie das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturschaffende zu beachten. Schäden zwischen dem 1. November und dem 18. Dezember 2020 stehen unter dem Vorbehalt der vom Bundesrat dem Bundesparlament beantragten Änderung des Covid-19-Gesetzes. Die Gesuche werden dementsprechend erst nach der Frühjahrssession des Bundesparlaments (ab dem 20. März) entschieden.

Die Ausfallentschädigung deckt Schäden für annullierte, verschobene oder aufgrund von behördlichen Vorgaben in bloss eingeschränktem Umfang durchgeführte Veranstaltungen und Projekte ab. Kulturschaffende und Kulturunternehmen können auch eine Ausfallentschädigung geltend machen, wenn sie z. B. aufgrund von Planungsunsicherheit keine Programmierung vornehmen konnten. Diesfalls wird für die Ausfallentschädigung auf die tatsächlich erfolgte Programmierung in den relevanten Vergleichsmonaten der letzten zwei Jahre abgestellt. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens und ist für den Zeitraum der Covid-19-Kulturverordnung auf 100‘000.- Fr. pro Gesuchsteller*in limitiert.

Die Ausfallentschädigungen sind subsidiär zu den gesamtwirtschaftlichen Massnahmen. Das heisst, Betroffene sind in einem ersten Schritt aufgefordert, nach Möglichkeit Kurzarbeitsentschädigung oder Erwerbsersatzentschädigung zu beantragen.

Die Unterstützungsmassnahmen sollen einerseits die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie auf die Kulturunternehmen mildern und andererseits bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse unterstützen. Die Massnahmen tragen dazu bei, die Kulturlandschaft nachhaltig zu sichern und damit die kulturelle Vielfalt zu erhalten.

Gesuchformulare und weiterführende, laufend aktualisierte Informationen sind auf der Webseite des Kantons zu finden www.ar.ch/corona oder www.ar.ch/kulturfoerderung. Für Gesuche gelten für Kulturunternehmen und Kulturschaffende folgende Eingabefristen: 28. Februar 2021 (nur Kulturschaffende), 31. Mai 2021, 30. September 2021 und 30. November 2021.

Zusätzliche Informationen

Kantonskanzlei

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 61 11
Bürozeiten
07.30 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr