Vom 17. März 2020 bis zum 26. April 2020 war es Gesundheitseinrichtungen untersagt, nicht dringend angezeigte medizinische elektive Eingriffe und Therapien durchzuführen. Gleichzeitig wurden während des Lockdowns sämtliche Gesundheitsinstitutionen im Kanton verpflichtet, ihre Kapazitäten umfassend der Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten zur Verfügung zu stellen. Nach den hohen Corona-Fallzahlen im Frühling 2020 hatten sich diese im Sommer reduziert. Anfangs Oktober 2020 begann sich jedoch zahlenmässig eine zweite Welle zu manifestieren. Diese zweite Welle verläuft deutlich ausgeprägter als die erste. Zwar verhängten weder der Bundesrat noch der Kanton ein erneutes Behandlungsverbot; die Spitäler und insbesondere der SVAR wurden aber angehalten, ihre Kapazitäten, insbesondere jene der Intensivpflegestation, selber zu steuern und elektive Eingriffe der Situation entsprechend anzupassen.
Der SVAR als Grundversorger spürt die daraus resultierenden Ertragsausfälle besonders, weil er weiterhin im Auftrag des Kantons für die Bevölkerung in Appenzell Ausserhoden die Kapazitäten der Intensivstation sicherstellen muss. Die COVID-19-Intensivstation für Appenzell Ausserrhoden wird nach wie vor im Spital Herisau betrieben; weiter behandelt auch das Spital Heiden COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf der Akutstation. Der SVAR als Grundversorger wird in besonderem Masse für die Sicherstellung der stationären Gesundheitsversorgung während der Pandemie in die Pflicht genommen. Er weist daher nachvollziehbar für das Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 einen starken Umsatzrückgang aus. Die meisten Privatspitäler hingegen konnten den während des Behandlungsverbotes angefallenen Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019 ausgleichen.
Für die Finanzierung der Ertragsausfälle ist ein Nachtragskredit beim Kantonsrat einzuholen, da weder im Voranschlag 2020 noch im Voranschlag 2021 ein ausserordentlicher Betriebsbeitrag für den SVAR und die privaten Listenspitäler mit Standort im Kanton Appenzell Ausserrhoden enthalten ist. Die Berechnung der Finanzierung bezieht sich auf die Differenz des Ertrages (ohne Zusatzversicherungs- und Nebenbetriebe) im Jahr 2020 im Vergleich zu jenem im Jahr 2019. Abgezogen werden bei den Privatspitälern die Beiträge für Kurzarbeitsentschädigungen; der SVAR konnte als öffentlich-rechtliche Anstalt keine Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen.
Der Nachtragskredit beläuft sich für den SVAR auf 5'902'811 Franken und für die Stiftung Kliniken Valens (Rheinburg-Klinik) auf 122'543 Franken. Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Februarsession.