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Neu können auch Auswärtige ins Gemeindepräsidium gewählt werden

Das Gemeindegesetz erlaubt neu, dass ein Gemeindepräsident resp. eine Gemeindepräsidentin zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr zwingend in der Gemeinde wohnen muss. Die Wohnsitznahme muss künftig erst bei Amtsantritt erfolgen. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Teilrevision des Gemeindegesetzes auf den 1. März 2018 in Kraft gesetzt.

Die erste Neuerung betrifft die Wahl in das Gemeindepräsidium. Nach der Kantonsverfassung sind grundsätzlich nur Stimmberechtigte wählbar. Dies setzt voraus, dass Kandidatinnen und Kandidaten Wohnsitz in der Gemeinde haben. Deswegen musste 2015 die Wahl ins Gemeindepräsidium von Heiden wiederholt werden. Für die Wahl ins Gemeindepräsidium wird dieser Grundsatz nun durchbrochen. Nach dem revidierten Gemeindegesetz ist in das Gemeindepräsidium auch wählbar, wer noch keinen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Damit können auch Auswärtige gewählt werden. Die gewählte Person muss ihren Wohnsitz spätestens auf den Zeitpunkt des Amtsantritts hin in die Gemeinde verlegen.

Die zweite neue Bestimmung des Gemeindegesetzes bewirkt, dass der Gemeindepräsident resp. die Gemeindepräsidentin nicht mehr „aus der Mitte des Gemeinderates“ gewählt werden muss. Mit dieser Öffnung entfällt die bisher doppelte Wahl – in den Gemeinderat und ins Gemeindepräsidium. Das Wahlverfahren für die Besetzung des Präsidiums wird damit massgeblich vereinfacht. Eine gleiche Regelung gilt für die Wahl des Präsidenten resp. der Präsidentin der Geschäftsprüfungskommission. Davon abweichende Bestimmungen in den Gemeindeordnungen haben mit der Inkraftsetzung des revidierten Gesetzes keine Gültigkeit mehr. Das kantonale Recht geht als übergeordnetes Recht vor.

Damit eröffnet sich für die Ergänzungswahlen vom 8. April 2018 erstmals die Möglichkeit, dass auch eine Person ohne bisherigen Wohnsitz in der Gemeinde unmittelbar in das Gemeindepräsidium gewählt werden kann. Der Regierungsrat hat die entsprechende Teilrevision des Gemeindegesetzes nach Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. März 2018 hin in Kraft gesetzt.

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