Am 21. Mai 2017 wurde in Teufen über die Volksinitiative zum Bau eines Kurztunnels abgestimmt. Die Volksinitiative wurde mit 56,3 % Nein-Stimmen abgelehnt. Fast zwei Jahre später, am 16. Mai 2019, erhob ein Teufner Stimmbürger Beschwerde gegen die Abstimmung.
Das Gesetz über die politischen Rechte sieht für Stimmrechtsbeschwerden eine Frist von drei Tagen vor. Die vom Beschwerdeführer im Mai 2019 eingereichte Beschwerde gegen die Abstimmung in der Gemeinde Teufen vom 21. Mai 2017 ist daher verspätet. Ein Rechtsmittel, mit welchem nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten bei kommunalen Abstimmungen gerügt werden können, sieht das Gesetz über die politischen Rechte nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann aber eine Volksabstimmung überprüft werden, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt. Die Unregelmässigkeiten müssten von erheblicher Tragweite sein.
Der Beschwerdeführer machte geltend, durch das Vorprojekt Doppelspur mit beidseitiger Velospur bis zur Bahnhofkreuzung sei die Bevölkerung von Teufen im Vorfeld der Abstimmung getäuscht worden. Der Regierungsrat stellt dazu fest, dass eine Velospur in dem Sinne, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, nicht Gegenstand der damaligen Abstimmung war. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, der Kostenvoranschlag für den Kurztunnel sei damals viel zu hoch und der Kostenvoranschlag für die Doppelspur viel zu tief angegeben worden. Der Regierungsrat stellt fest, dass die Angaben zu den Kosten sowohl für den Kurztunnel als auch für die Doppelspur dem damaligen Kenntnis- und Projektstand entsprochen haben. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Anhaltspunkte vorbringen, wonach im Umfeld der Abstimmung falsche Zahlen präsentiert worden wären. Solche sind auch nicht ersichtlich. Wenn inzwischen von höheren Kosten ausgegangen wird, ist dies eine Entwicklung, die sich im Laufe der weiteren Projektierungsarbeiten ergeben hat. Umstände, die sich erst im Laufe der Zeit ergeben, sind aber für die Beurteilung einer vergangenen Abstimmung nicht von Bedeutung.
Mit der Beschwerde wurden keine erheblichen Tatsachen und konkreten Beweise vorgebracht, die die Abstimmung in der Gemeinde Teufen vom 21. Mai 2017 massiv und entscheidend beeinflusst haben könnten. Auch konnte der Regierungsrat keine gravierenden Mängel feststellen, die die Abstimmung über die „Volksinitiative für den Bau eines Kurz-Tunnels zwischen Bahnhof und Schützengarten“ fragwürdig erscheinen lassen. Die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens sind damit nicht erfüllt. Der Regierungsrat tritt aus diesen Gründen nicht auf die Beschwerde ein.