Die Stimmrechtsbeschwerde bezieht sich auf die Unterlagen, die vorgängig auf der Homepage der Gemeinde Walzenhausen aufgeschaltet waren. Die Reglemente, die zur Abstimmung gelangen, sollten bei Annahme rückwirkend auf den 1. Juni 2019 in Kraft treten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Art. 8 der Kantonsverfassung ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot enthalte, gegen das verstossen würde.
Der Gemeinderat Walzenhausen hat die Beschwerde an seiner Sitzung vom 27. August 2019 zur Kenntnis genommen und anerkennt die in der Verfassung verankerte grundsätzliche Regelung bezüglich des Verbots rückwirkender Erlasse. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Inkraftsetzung der beiden Reglemente wären aus Sicht des Gemeinderates zwar erfüllt, dennoch möchte der Gemeinderat unnötige Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Statt vorzusehen, dass die beiden Reglemente rückwirkend auf den 1. Juni 2019 in Kraft treten, beschloss der Gemeinderat von Walzenhausen, dass die beiden Reglemente erst mit der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft treten würden.
Mit dieser Änderung nimmt der Gemeinderat das Anliegen der Beschwerde, nämlich den Verzicht auf einen rückwirkenden Erlass der beiden Reglemente, auf. Weil somit der Beschwerdegrund weggefallen ist, schreibt der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ab.