Nach der Rechtsprechung verletzt eine Behörde ihre Pflicht zu objektiver und sachlicher Information dann, wenn sie über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch orientiert. Der Beschwerdeführer rügte, dass sich die Stimmberechtigten kein umfassendes Bild über den Baurechtsvertrag für ein erweitertes Seniorenwohnheim in Lutzenberg machen können und die Abstimmungsunterlagen inhaltlich mangelhaft seien.
Der Regierungsrat stellt fest, dass die Beanstandungen an den Unterlagen für die Abstimmung in der Gemeinde Lutzenberg vom 7. März 2021 nicht begründet sind. Die Stimmberechtigten können sich aufgrund der Abstimmungsunterlagen (Edikt und Absichtserklärung) zum Baurechtsvertrag, der zur Abstimmung gebracht wird, eine Meinung bilden. Über Zweck und Tragweite der Vorlage wird ausreichend orientiert. Die Absichtserklärung, auf die im Edikt Bezug genommen wird, ist auf der Homepage der Gemeinde Lutzenberg im vollständigen Wortlaut einsehbar. Der Regierungsrat weist daher die Stimmrechtsbeschwerde ab.