Im Behindertenintegrationsgesetz werden sozialstaatliche Massnahmen festgelegt, die darauf ausgerichtet sind, die persönliche Situation von Menschen mit Behinderung durch finanzielle Unterstützung zu verbessern. Im Gesetz werden Grundsätze wie Wahlfreiheit des Leistungsangebots und Subsidiarität der Leistungen gesetzlich verankert sowie die Planung und Steuerung des Angebots durch den Kanton geregelt. Im Bereich der Wohnangebote und der Tagesstrukturen (Werk-, Beschäftigungs- und Tagesstätten) für Menschen mit Behinderung wird das Verhältnis zwischen Kanton und Leistungserbringern normiert (Anerkennung, Leistungsabgeltung, Controlling). Weiter sieht der Gesetzesentwurf die Förderung ambulanter Angebote und die Stärkung der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vor.
Das kantonale Behindertenintegrationsgesetz fokussiert auf die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) und soll das kantonale Gesetz über die Kantonsbeiträge an Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen ablösen. Das Behindertenintegrationsgesetz stellt damit das vom Regierungsrat am 30. März 2010 erlassene "Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen gemäss Art. 10 IFEG" und das neue Finanzierungsmodell der Ostschweizer Kantone und Zürich auf eine bereinigte gesetzliche Basis.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. August 2020. Interessierte können die Unterlagen online abrufen unter www.ar.ch/vernehmlassungen.