Vor zwei Tagen (6. April 2020) hat der Bund die Richtlinien zur Umsetzung der COVID-Verordnung Kultur und den darin vorgesehenen Unterstützungsbeiträgen für den Kultursektor veröffentlicht. Der Bund sieht drei Unterstützungsmassnahmen für den Kultursektor vor: zum einen Soforthilfen für nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen, zum anderen Ausfallentschädigung für gewinnorientierte und nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie, zum Dritten, Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich.
Soforthilfen werden in Form von rückzahlbaren, zinslosen Darlehen gewährt. Ziel ist die Sicherstellung der Liquidität. Die Gesuche von nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen werden kantonal behandelt. Ebenso die Gesuche für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende. Für Soforthilfen und Ausfallentschädigungen ist in Appenzell Ausserrhoden das Amt für Kultur zuständig. Die entsprechenden Merkblätter und Gesuchformulare sind auf der Homepage des Kantons aufgeschaltet. Gesuche sind, wenn möglich, bis Donnerstag, 30. April 2020, spätestens aber bis am 20. Mai 2020 einzureichen.
Die von den Kantonen zugesagten Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende werden im gleichen Mass vom Bund bereitgestellt. Der Regierungsrat weist 450‘000 Franken aus dem Lotteriefonds dem Kulturfonds zu, womit – mit demselben Beitrag des Bundes – insgesamt 900‘000 für die Kultur als Hilfe bereitstehen. Bei maximaler Ausschöpfung würde sich der Bundesbeitrag an Appenzell Ausserrhoden auf 725‘000 Franken belaufen. Um die Überweisung der Beiträge vom Bund vorzunehmen, hat der Kanton mit dem Bundesamt für Kultur (BAK) eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen.
Gemäss einer – nicht abschliessenden – Übersicht vom Amt für Kultur gibt es im Kanton bis zu 120 Kulturveranstalter und Kulturinstitutionen und gegen 100 Kulturschaffende, die von der aktuellen Situation betroffen sind. Bei den Kulturschaffenden ist davon auszugehen, dass etwa 40 – 50 % auf Grund der Verschiebungen und Absagen von Projekten und Veranstaltungen Ausfallentschädigungen beantragen werden. Nicht abzuschätzen ist derzeit, wie viele gewinnorientierte Kulturunternehmen gemäss COVID-Verordnung Kultur finanzielle Unterstützung beantragen werden. Für den Vollzug der Soforthilfen für Kulturschaffende und die Unterstützung der Kulturvereine im Laienbereich sind die Kulturverbände zuständig.
Gesuchformulare und weiterführende, laufend aktualisierte Informationen sind auf der Webseite des Kantons zu finden www.ar.ch/corona oder www.ar.ch/kulturfoerderung.