Inhalt
Spitalplanung
Gemeinsame Spitalplanung Rehabilitation 2024 ARAISG
Die Kantone werden vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet, für die Zulassung der Spitalunternehmen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Spitalplanung zu erstellen und – daraus abgeleitet – eine Spitalliste zu erlassen. Dabei werden die Teilbereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation unterschieden. Seit dem Jahr 2023 erarbeiten die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und St.Gallen ihre Spitalplanungen gestützt auf eine Verwaltungsvereinbarung gemeinsam. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 erliessen die drei Kantone gleichlautende Spitallisten für die Rehabilitation. Darin sind die Leistungsaufträge der einzelnen Spitäler bis ins Jahr 2032 festgehalten.
Planungsbericht Spitalplanung Rehabilitation 2023/2024
Spitalliste Rehabilitation ARAISG 2025, Version 2025.1
Generelle Anforderungen an die Listenspitäler
Leistungsgruppenspezifische Anforderungen Rehabilitation ARAISG 2025
Spitalplanung Akutsomatik 2024 ARAISG
Die Kantone werden vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet, für die Zulassung der Spitalunternehmen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Spitalplanung zu erstellen und – daraus abgeleitet – eine Spitalliste zu erlassen. Dabei werden die Teilbereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation unterschieden. Seit dem Jahr 2023 erarbeiten die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und St.Gallen ihre Spitalplanungen gestützt auf eine Verwaltungsvereinbarung gemeinsam. Mit Beschluss vom 5. März 2024 erliessen die drei Kantone gleichlautende Spitallisten für die Akutsomatik. Darin sind die Leistungsaufträge der einzelnen Spitäler bis ins Jahr 2031 festgehalten.
Konzept Ausbildungsverpflichtung der Listenspitäler
Die Volksinitiative "Für eine starke Pflege" (Pflegeinitiative) wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommen. Gemäss dem neuen Art. 117b in der Bundesverfassung (SR 101) müssen Bund und Kantone unter anderem sicherstellen, dass genügend diplomierte Pflegefachpersonen zur Verfügung stehen. Die Listenspitäler von Appenzell Ausserrhoden sind im Rahmen des Leistungsauftrags bereits jetzt verpflichtet, im Verhältnis zum gesamten Bedarf des Kantons angemessene Aus- und Weiterbildungsleistungen für Gesundheitsfachpersonen zu erbringen. Art. 2 des Bundesgesetzes schreibt vor, dass die Kantone über eine entsprechende Bedarfsplanung verfügen müssen. Dies hat das Amt für Gesundheit Appenzell Ausserrhoden im Konzept Ausbildungsverpflichtung präzisiert und quantifiziert.
Konzept Ausbildungsverpflichtung AR Listenspitäler V1.0
Zusätzliche Informationen
Abteilung Spitalversorgung
Kasernenstrasse 17
Quicklinks Spitalversorgung
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Akutsomatik, Rehabilitation, Psychiatrie