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Landwirtschaftliches Pachtwesen

Viele landwirtschaftlichen Flächen werden nicht von ihren Besitzern bewirtschaftet. Mit einem Pachtvertrag wird die Bewirtschaftung einer anderen Person überlassen und der Landbesitzer erhält dafür eine festgelegte Entschädigung.

Für komplette landwirtschaftliche Gewerbe und einzelne Parzellen in der Landwirtschaftszone gibt es dafür spezielle gesetzliche Grundlagen auf Bundes- und Kantonsebene. Vertragsverhältnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden.

Wissenswertes

 

Eine Bewilligung der Landwirtschaftlichen Pachtkommission ist für folgende Fälle zwingend vorgeschrieben: 

 

  • Bei einer verkürzten Pacht- und Pachtfortsetzungsdauer. Wenn ein Grundstück für weniger als 6 Jahre oder ein Gewerbe für weniger als 9 Jahre (Fortsetzung weniger als 6 Jahre) verpachtet wird (Art. 7 und 8 LPG).
  • Wenn von einem landwirtschaftlichen Gewerbe einzelne Grundstücke oder Teile von einzelnen Grundstücken verpachtet (parzellenweise Verpachtung) werden. Werden nicht mehr als 10 Prozent der ursprünglichen Nutzfläche des Gewerbes verpachtet und der Pachtgegenstand keine Gebäude umfasst, braucht es keine Bewilligung (Art. 30 LPG).
  • Pachtzins für Gewerbe bedarf einer Bewilligung (Art. 42 LPG)

 

Wie ist der Unterhalt des Pachtgegenstandes geregelt?

Der Verpächter ist verpflichtet, Hauptreparaturen am Pachtgegenstand, die während der Pachtzeit notwendig werden, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat, auf seine Kosten auszuführen.

Der Pächter ist berechtigt, notwendige Hauptreparaturen selber auszuführen, wenn der Verpächter sie auf Anzeige hin nicht innert nützlicher Frist vorgenommen und seine Verpflichtung hiezu nicht bestritten hat. Er kann spätestens bei Beendigung der Pacht hier für Entschädigung verlangen.

Der Pächter ist verpflichtet, auf seine Kosten für den ordentlichen Unterhalt des Pachtgegenstandes zu sorgen. Er hat die kleineren Reparaturen, insbesondere den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Stege, Gräben, Dämme, Zäune, Dächer, Wasserleitungen usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen.

Die Parteien können vereinbaren, dass der Pächter eine weitergehende Unterhaltspflicht übernimmt und für Hauptreparaturen aufzukommen hat (Art. 22 LPG).

Der Pächter kann Erneuerungen und Änderungen am Pachtgegenstand, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen, sowie Änderung in der hergebrachten Bewirtschaftungsweise, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können, nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen.

Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist (Art. 22 LPG).

Bei Beendigung der Pacht ist der Pachtgegenstand in dem Zustand, in dem er sich befindet, zurückzugeben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann der Pächter bei Beendigung der Pacht verlangen, dass er für den Aufwand für Verbesserungen angemessen entschädigt wird, die er mit Zustimmung des Verpächters vorgenommen hat.

Für Verbesserungen, die lediglich aus der gehörigen Bewirtschaftung hervorgegangen sind, kann er keinen Ersatz fordern.

Für Verschlechterungen, die bei gehöriger Bewirtschaftung hätten vermieden werden können, hat er Ersatz zu leisten (Art. 23 LPG).

 

Die Kündigung der Pacht muss schriftlich auf das Vertrags- bzw. Verlängerungsende des Pachtvertrages erfolgen und die Kündigungsfrist muss eingehalten werden (ohne anderweitige Regelung mind. ein Jahr).

Zusätzliche Informationen

Abteilung Direktzahlungen und Tierzucht

Gabriel Grünenfelder
Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 67 58