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Schleppschlauchpflicht
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) in Ebenen bis leichten Hanglagen mit emissionsmindernden Verfahren ausgebracht werden.
Dieses Obligatorium ist in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, Anh. 2 Ziff. 552) verankert und gilt für Betriebe mit insgesamt drei oder mehr Hektaren LN mit einer Hanglage bis 18 Prozent. Als emissionsmindernde Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern, sowie das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz.
Weitere Infomationen finden Sie unter diesem Link beim Amt für Umwelt oder hier.
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Beratungen bezüglich Ausnahmegesuchstellungen (kostenpflichtig, evtl. mit Besichtigung)
Bei Bedarf Beratung vor Ort möglich für Ausnahmegesuche
Roland Giezendanner
Zusätzliche Informationen
Abteilung Direktzahlungen und Tierzucht
Obstmarkt 3