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Direktzahlungen

Klappertopf

Informationen bei starkem Klappertopfauftreten finden Sie unter diesem Link

Die Direktzahlungen sind ein zentrales Element der Agrarpolitik. Sie ermöglichen eine Trennung der Preis- und Einkommenspolitik und gelten die von der Gesellschaft geforderten Leistungen ab. Unterschieden wird zwischen allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen.

 

Die Unterlagen vom Dezemberversand 2023 finden Sie hier zum Nachlesen.

Sonderbewilligung zur Direktzahlungsverordnung

Allgemeines

Können die Vorschriften und Auflagen (Schnittzeitpunkt, Auslauf, Tierschutz etc.) aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden, so sind die Bewirtschafter/Tierhalter und Bewirtschafterinnen/Tierhalterinnen verpflichtet, eine Bewilligung zum Voraus beim Amt für Landwirtschaft Appenzell Ausserrhoden, Direktzahlungen und Tierzucht, Obstmarkt 3, 9102 Herisau, Tel. 071 353 67 58, gabriel.gruenenfelder@clutterar.ch einzuholen.

KIP-Richtlinien

Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist das Kapital 6, Pflanzenschutz, der KIP-Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) zu beachten.

Fachstelle für Pflanzenschutz

Für die Ausstellung von Sonderbewilligungen betreffend dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist die Fachstelle für Pflanzenschutz zuständig. Die Adresse lautet wie folgt: Amt für Landwirtschaft Appenzell Ausserrhoden, Fachstelle Pflanzenschutz, Obstmarkt 3, 9102 Herisau, Tel. 071 353 67 64, irene.muehlebach@clutterar.ch . Die Sonderbewilligung muss vor der Behandlung schriftlich eingeholt werden.

Ausnahmen

In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei weniger als 20 Prozent der Dauergrünlandfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv ökologische Ausgleichsflächen) benötigt man keine Sonderbewilligung (Siehe Punkt 6.2. Punkt 7, Grünfläche, Technische Regeln DZV).

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