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Sömmerungsbeiträge

Die Alpen (Sömmerungsgebiete) sind ein bedeutender Teil unserer Kulturlandschaft. Die Sömmerungsbeiträge tragen zu ihrer nachhaltigen und flächendeckenden Bewirtschaftung bei.

Sömmerungsbeiträge werden unter der Bedingung gewährt, dass die Betriebe vorschriftsgemäss und umweltschonend bewirtschaftet werden. Beitragsberechtigt sind Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Tiere auf einem Sömmerungs- Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb sömmern (Begriffe s. LBV, Art. 2, 6 – 9).

Sömmerungsbeiträge werden nach Normalstoss (NST) bzw. GVE ausgerichtet. Ein NST entspricht der Sömmerung einer GVE während 100 Tagen. Eine Prognose Bestossung für die Sömmerung kann unter Agate im GVE-Rechner für die Tierkategorien Rindvieh und Equiden jederzeit für den Alpbetrieb berechnet werden.

Vorgehen zur Anpassung des Normalbesatzes von Sömmerungsbetrieben

(Umsetzung gemäss Vorgaben des Artikels 41ff der Direktzahlungsverordnung)

 

Reduktion des Normalbesatzes

Wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 % des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet, wird der Normalbesatz aufgrund der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre neu festgelegt.
Weiter kann die Bestossung auch reduziert werden, wenn die Bewirtschaftung zu ökologischen Schäden führt.

 

Antrag auf Erhöhung des Normalbesatzes

Mit der Einreichung eines erstellten Bewirtschaftungsplans durch den Bewirtschafter läuft der Antrag auf Erhöhung des Normalbesatzes, dieser sollte bis Ende November eingereicht werden, damit für die kommende Alpsaison eine rechtskräftige Verfügung vorliegt.
Das Amt für Landwirtschaft sieht keine provisorische Erhöhung des Normalbesatzes für das laufende Alpjahr bei Eintreffen des erstellten Bewirtschaftungsplans vor.

Kontrollen

Kontrollen der Alpbetriebe (LIA)

Internetportale

Zusätzliche Informationen

Abteilung Direktzahlungen und Tierzucht

Gabriel Grünenfelder
Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 67 58