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Arbeits- und Ruhezeiten sowie Bewilligungen

Überstunden/Überzeit

Man spricht von Überstunden, sobald die vertraglich vereinbarte oder nach Gesamtarbeitsvertrag vorgegebene Wochenarbeitszeit überschritten wird. Als Überzeit zählen Stunden, welche die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten.

Zeiterfassungspflicht

Für Arbeits- und Ruhezeit sowie Pausen besteht Zeiterfassungspflicht. Die Zeiterfassungsdokumente müssen während fünf Jahren aufgehoben werden.

Sonntagsverkäufe

Die Gemeinden in Appenzell Ausserrhoden können 4 Sonntage pro Jahr bestimmen, an denen für Sonntagsverkäufe Arbeitnehmende bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen. Der Arbeitnehmerschutz muss jedoch gewährleistet werden.

Tages-, Abend- und Nachtzeitraum

Bewilligungspflicht Nacht- und Sonntagsarbeit

Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Zwingende Nacht und/oder Sonntagsarbeit in Betrieben wie Kraftwerke, Kioske, Bäckereien, Campingplätze, Fernsehen etc. werden in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz definiert und benötigen keine arbeitsgesetzliche Bewilligung. Für das Offenhalten von Verkaufsgeschäften muss in Appenzell Ausserrhoden jedoch bei der zuständigen Gemeinde ein Gesuch eingereicht werden.

Erteilung von Bewilligungen

Vorübergehende Bewilligungen (bis maximal 6 Monate) erteilt der Kanton, dauernde Bewilligungen (z. B. mehrere Jahre oder alljährlich wiederkehrende Feiertagsarbeit) der Bund (SECO). Arbeitszeitgesuche für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können unter EasyGov.swiss - Der Online-Schalter für Unternehmen eingereicht werden. Eine Beratung im Vorfeld eines möglichen Einsatzes wird angeboten.

Auskünfte

Auskünfte erteilen das Kantonale Arbeitsinspektorat AR oder direkt das SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Tel. +41 58 462 29 48, Fax +41 58 462 78 31, abas@clutterseco.admin.ch.