Inhalt
Arbeits- und Ruhezeiten sowie Bewilligungen
Überstunden/Überzeit
Man spricht von Überstunden, sobald die vertraglich vereinbarte oder nach Gesamtarbeitsvertrag vorgegebene Wochenarbeitszeit überschritten wird. Als Überzeit zählen Stunden, welche die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten.
Zeiterfassungspflicht
Für Arbeits- und Ruhezeit sowie Pausen besteht Zeiterfassungspflicht. Die Zeiterfassungsdokumente müssen während fünf Jahren aufgehoben werden.
Sonntagsverkäufe
Die Gemeinden in Appenzell Ausserrhoden können 4 Sonntage pro Jahr bestimmen, an denen für Sonntagsverkäufe Arbeitnehmende bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen. Der Arbeitnehmerschutz muss jedoch gewährleistet werden.
Tages-, Abend- und Nachtzeitraum
Bewilligungspflicht Nacht- und Sonntagsarbeit
Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Zwingende Nacht und/oder Sonntagsarbeit in Betrieben wie Kraftwerke, Kioske, Bäckereien, Campingplätze, Fernsehen etc. werden in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz definiert und benötigen keine arbeitsgesetzliche Bewilligung. Für das Offenhalten von Verkaufsgeschäften muss in Appenzell Ausserrhoden jedoch bei der zuständigen Gemeinde ein Gesuch eingereicht werden.
Erteilung von Bewilligungen
Vorübergehende Bewilligungen (bis maximal 6 Monate) erteilt der Kanton, dauernde Bewilligungen (z. B. mehrere Jahre oder alljährlich wiederkehrende Feiertagsarbeit) der Bund (SECO). Wenn Sie eine Bewilligung für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit beantragen wollen, so senden Sie uns das ausgefüllte Gesuch im Voraus mit einer kurzen Begründung des Sondereinsatzes. Wir werden Ihr Anliegen prüfen und bei Fragen mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Eine Beratung im Vorfeld eines möglichen Einsatzes wird angeboten.
Vorübergehende Bewilligungen können mit den kantonalen Formularen "Arbeitszeitgesuch" beantragt werden. Arbeitszeitgesuche für regelmässige Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können direkt unter EasyGov.swiss - Der Online-Schalter für Unternehmen eingereicht werden.
Auskünfte
Auskünfte erteilen das Kantonale Arbeitsinspektorat AR oder direkt das SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Tel. +41 58 462 29 48, Fax +41 58 462 78 31, abas@clutterseco.admin.ch.