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Arbeitsmarktaufsicht
Jeder Kanton ist gemäss Art. 360b OR verpflichtet eine tripartite Kommission (TPK) zu bestellen, die die Aufgabe hat, den Arbeitsmarkt zu beobachten und bei Feststellung von missbräuchlichen Löhnen einzuschreiten. Das kantonale Arbeitsinspektorat stellt den TPK-Sekretär und agiert als operativer Arm dieser Kommission. In dieser Funktion beobachtet das kantonale Arbeitsinspektorat den Arbeitsmarkt und führt Untersuchungen und Verständigungsverfahren durch.
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden existieren z. Z. zwei Normalarbeitsverträge (NAV), die u. a. zu berücksichtigen sind. Zudem gilt der NAV Hauswirtschaft des Bundes, der die zwingenden Mindestlöhne für Hausangestellte festlegt.
Zusätzliche Informationen
Formulare
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (SR 221.215.329.4)
- Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (bGS 222.217)
- Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft (bGS 222.216)