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Normalarbeitsvertrag
Die wichtigsten Informationen zum Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende (NAV) auf einen Blick:
Wo finde ich den NAV?
Für wen gilt der NAV?
Arbeitnehmende, welche in einem privaten Haushalt nur oder zum grossen Teil hauswirtschaftliche Arbeiten oder Betreuungsarbeiten erbringen, unterstehen dem NAV. Dazu gehören auch Praktikums-, Volontariats- und Au-pair-Verhältnisse. Auch Arbeitnehmende, die in diesem Bereich einer 24-Stunden-Betreuung (Live-in) nachgehen, unterstehen dem NAV.
Was sind hauswirtschaftliche Arbeiten und Betreuungsarbeiten?
- Reinigungsarbeiten
- Besorgung der Wäsche oder Anleitung dazu geben
- Gesellschaft leisten, Unterhalten, Aktivieren
- Korrespondenz oder Zahlungsverkehr besorgen
- Zimmerpflanzen oder Haustiere pflegen
- Einkaufen
- Kochen
- Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken
- Unterstützung von Betagten oder Kranken in der Alltagsbewältigung
- auf Spaziergänge oder zum Arzt begleiten
Alle Arbeiten, welche unter die ärztliche oder medizinische Pflege fallen, sind keine hauswirtschaftlichen Arbeiten oder Betreuungsarbeiten gemäss dem NAV. Das ist bspw. dann der Fall, wenn die Leistungen über die Krankenkasse abgerechnet werden können (vgl. dazu Krankenpflege-Leistungsverordnung).
Braucht es einen Arbeitsvertrag?
Nein, der NAV ist direkt anwendbar. Wenn vom NAV abgewichen werden soll (das ist nicht überall möglich), braucht es aber immer einen Arbeitsvertrag. Soll vom NAV abgewichen werden, lohnt sich eine vorgängige Beratung, was möglich ist und was nicht.
Höhe des Lohnes
Es ist ein Mindestlohn einzuhalten. Die Höhe des Mindestlohnes findet sich hier.
Präsenzzeit und Rufbereitschaft werden wie folgt entlöhnt:
- Maximal 12 Nachteinsätze pro Monat: 25 % des Stundenlohns aber mindestens Fr. 5.00 pro Stunde
- 13 bis 30 Nachteinsätze pro Monat: 35 % des Stundenlohns aber mindestens Fr. 7.00 pro Stunde
- Mehr als 30 Nachteinsätze pro Monat: 50 % des Stundenlohns aber mindestens Fr. 10.00 pro Stunde
Lohnfortzahlung
Bei Arbeitsverhältnissen die mehr als 3 Monate gedauert haben oder für mehr als 3 Monate eingegangen worden sind:
- 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
- 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
- 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
- Ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
Wohnt der Arbeitnehmende beim Arbeitgebenden und leistet eine 24-Stunden-Betreuung, hat der Arbeitnehmende ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung sowie Pflege und ärztliche Behandlung.
Kündigungsfristen
- Probezeit: 3 Tage auf das Ende einer Arbeitswoche
- 1. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
- Ab 6. Dienstjahr: 3 Monate
Vorgehen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Es ist ein Schlichtungsgesuch beim zuständigen Vermittleramt einzureichen. Das kann man schriftlich einreichen mit dem Formular "Vermittlungsbegehren" oder mündlich beim Vermittleramt direkt.
- Zuständig ist das Vermittleramt am Arbeitsort.
- Es gibt drei Vermittleramtkreise. In der folgenden Aufzählung ist der Arbeitsort zu suchen, um das zuständige Vermittleramt herauszufinden.
- Vermittleramt Appenzeller Hinterland: Herisau, Hundwil, Stein, Schönengrund, Schwellbrunn, Urnäsch, Waldstatt
- Vermittleramt Appenzeller Mittelland: Bühler, Gais, Speicher, Teufen, Troge
- Vermittleramt Appenzeller Vorderland: Grub, Heiden, Lutzenberg, Rehetobel, Reute, Wald, Walzenhausen, Wolfhalden
- Die Adressen und Telefonnummern der Vermittleramtkreise, das Formular "Vermittlungsbegehren" und sonstige wichtige Informationen sind hier zu finden:Vermittler - Appenzell Ausserrhoden
Versicherungsschutz
Sozialversicherungen
Arbeitgebende müssen Arbeitnehmende bei den Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, FAK) versichern. Weitere Auskünfte kann die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden erteilen: Sozialversicherungen
Krankenversicherung
Jeder Arbeitnehmende muss eine Krankenversicherung haben (versicherte Personen). Der Abschluss einer Krankenversicherung ist Sache des Arbeitnehmenden.
Bei ausländischen Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis nur drei Monate dauert, besteht eventuell keine Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschliessen (versicherte Personen Art. 1 Abs. 2 lit. b).
Unfallversicherung
Arbeitgebende müssen Arbeitnehmende gegen Unfall versichern (versicherte Personen).
Berufliche Vorsorge
Arbeitnehmende müssen ab einem bestimmten Jahreslohn und wenn sie älter sind als 17 Jahre durch den Arbeitgebenden obligatorisch versichert werden. Der jeweilige massgebende Jahreslohn findet sich hier. Momentan beträgt er Fr. 22'680.00, kann sich aber jeweils auf den 1. Januar ändern.
Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden / Bewilligungen
Werden ausländische Arbeitnehmende beschäftigt, ist darauf zu achten, dass die richtigen Arbeitsbewilligungen vorhanden sind oder der Meldepflicht nachgekommen wurde. Weitere Auskünfte kann die Abteilung Migration des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Abteilung Migration) oder das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Amt für Wirtschaft und Arbeit) erteilen. Auf der Internetseite der Abteilung Migration finden sich auch die Gesuchsformulare sowie die Merkblätter und weitere Informationen zur Arbeitsbewilligung und Meldepflicht (EU- und EFTA und Drittstaaten).
Arbeitnehmende aus EU/EFTA
Es besteht eine Bewilligungspflicht, wenn der Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit länger als drei Monate (90 Tage) im Kalenderjahr dauert. Für einen kürzeren Erwerbsaufenthalt gilt eine Meldepflicht (Online-Anmeldung).
Das Einreichen des Gesuchs um eine Arbeitsbewilligung ist Sache des Arbeitgebenden und des Arbeitnehmenden (Unterschrift von beiden notwendig). Die Meldung für einen Erwerbsaufenthalt bis drei Monate (90 Tage) ist Sache des Arbeitgebenden.
Arbeitnehmende aus Drittstaaten
Arbeitnehmende brauchen ab dem ersten Tag eine Arbeitsbewilligung, welche nur vom Arbeitgebenden beantragt werden kann.
Auskunfts- und Beratungsstellen
- Für Care-Migranten (ausländische Arbeitnehmende): https://careinfo.ch/de/
- Fragen zum Arbeitsvertragsrecht wie Lohnfortzahlung, Kündigungsschutz etc.: Arbeitsrechtliche Auskünfte
- Kostenlose Rechtsberatung: Der Appenzellische Anwaltsverband führt in der Regel am 1. Mittwoch im Monat in Herisau, Teufen, Heiden und Appenzell kostenlose Beratungen durch. Das genaue Datum, die entsprechenden Örtlichkeiten und Zeiten stehen im Amtsblatt (Amtsblatt; Suchbegriff: Rechtsberatung) oder können direkt beim Anwaltsverband Appenzell (Anwaltsverband) nachgefragt werden.
- Fragen zu Arbeitsbewilligungen: Abteilung Migration und Amt für Wirtschaft und Arbeit