Die Änderungen im Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens sowie die totalrevidierte Quellensteuerverordnung treten per 1. Januar 2021 in Kraft.
Ein Hauptziel dieser Gesetzesrevision war die Beseitigung von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Zudem wurden die Kantone mit Art. 85 Abs. 4 DBG und Art. 33 Abs. 4 StHG verpflichtet, die Berechnung der Quellensteuern schweizweit zu vereinheitlichen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat zusammen mit den Kantonen das Kreisschreiben Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern ausgearbeitet (KS 45), welches am 12. Juni 2019 auf der Internetseite der ESTV publiziert wurde. Es legt die Regeln zur Berechnung der Quellensteuern für alle Kantone verbindlich fest.
Wichtigste Änderungen per 1. Januar 2021:
- Zwingende Abrechnung mit dem anspruchsberechtigten Kanton
Der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) muss die geschuldeten Quellensteuern direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Weisungen und Tarifen abrechnen (Art. 107 DBG und Art. 38 StHG). Es ist nicht mehr möglich, die Quellensteuerabrechnung für sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen über den Kanton des Sitzes oder der Betriebsstätte des SSL vorzunehmen.
- Zwei Berechnungsmodelle (Jahres- und Monatsmodell)
Appenzell Ausserrhoden wendet für die Satzbestimmung weiterhin das Monatsmodell an.
- Einheitliche Verwirkungsfrist
Ebenfalls harmonisiert wurde die Frist zur Vornahme von Korrekturen des Quellensteuerabzuges. Unterlaufen dem SSL bei der Festlegung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns oder bei der Anwendung des Tarifcodes Fehler, kann er die erforderlichen Korrekturen selber vornehmen, sofern er diese bis spätestens am 31. März des Folgejahres den Steuerbehörden übermitteln kann. Ist der SSL oder die quellensteuerpflichtige Person mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, kann er bzw. sie bis 31. März des Folgejahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht oder eine NOV bzw. Neuberechnung der Quellensteuern bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen (Art. 137 DBG und Art. 49 StHG).
- Wegfall Tarifcode D
Der Tarifcode D ist nicht mehr anwendbar auf Einkünften aus einem Nebenerwerb und auf Ersatzeinkünften, die direkt von einem Versicherer an die quellensteuerpflichtige Person ausgerichtet werden (Art. 1 Abs. 1 QStV). Durch den Wegfall des Tarifs D für Nebeneinkünfte muss bei quellensteuerpflichtigen Personen mit mehreren Einkünften durch jeden SSL das satzbestimmende Einkommen ermittelt werden. Die anzuwendenden Berechnungen ersehen Sie aus dem Kreisschreiben (KS) Nr. 45 der ESTV, Kapitel 6. Für Ersatzeinkünfte, die nicht über den Arbeitgebenden an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden, gilt neu der Tarifcode G (bzw. Tarifcode Q bei deutschen Grenzgängern).
- Erhöhung Gewinnungskostenabzug bei Künstlern
Im Ausland wohnhafte Künstler können einen pauschalen Gewinnungskostenabzug in Höhe von 50% der Bruttoeinkünfte geltend machen (Art. 92 Abs. 3 DBG und Art. 36 Abs. 2 StHG). Der Abzug der effektiven Gewinnungskosten ist nicht mehr zulässig.
- Tarife Kapitalleistungen von im Ausland wohnhaften Personen
Ab 1. Januar 2021 gibt es für die Abrechnung von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Kapitalleistungen für Personen, welche im Ausland wohnhaft sind, zwei unterschiedliche Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen (Art. 19 QStV).
- Verwaltungsratsentschädigungen
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen (Art. 93 DBG).
- Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
Im Bereich der NOV sind mehrere Anpassungen vorgenommen worden. Es wird auf das KS Nr. 45 der ESTV verwiesen (insbesondere Kapitel 11).
- Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Besteuerung
Erhält eine quellensteuerpflichtige Person die Niederlassungsbewilligung oder heiratet eine quellensteuerpflichtige Person eine Person, die im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung ist, ist sie ab dem Folgemonat nicht mehr quellensteuerpflichtig und wird für die gesamte Steuerperiode ordentlich veranlagt. Die bereits bezahlten Quellensteuern werden zinslos angerechnet.
- ELM-QST, elektronischer Datenaustausch im Quellensteuerverfahren, Lohnstandard 5.0
Das SSK Merkblatt zur Datenlieferung gemäss Lohnstandard-CH Quellensteuer, Version 5.0, wird voraussichtlich Anfang November 2020 auf der Webseite von Swissdec (www.swissdec.ch) publiziert. Es wird auf die Änderungen gegenüber Lohnstandard-CH (ELM) Version 4.0 hingewiesen.
Weiterführende Details zu den Änderungen ab 01.01.2021 können Sie dem zitierten Kreisschreiben Nr. 45 entnehmen. Wir werden demnächst unsere aktualisierten kantonalen Merkblätter unter www.ar.ch/quellensteuer aufschalten.
Wir hoffen, Sie mit diesen Informationen auf die bevorstehenden Änderungen vorbereiten zu können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei der Umsetzung der bevorstehenden Änderungen auch telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung (Maja Tanner, Teamleiterin Quellensteuer, Tel. 071 353 62 77,
maja.tanner@ar.ch).