Inhalt
Bewilligungen
Betriebsbewilligung
Das Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln darf nur durch berechtigte Firmen und Personen erfolgen. Detail-Abgabe-Stellen (Apotheken, Drogerien) müssen über eine kantonale Bewilligung verfügen.
Privatapotheke (Selbstdispensation)
Privatapotheken dienen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten dazu, die bei Ihnen in Behandlung stehenden Patientinnen und Patienten beziehungsweise Tiere mit Heilmitteln zu versorgen. Es ist eine Bewilligung zu beantragen. Zum Gesuchsformular gelangen Sie hier.
Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
Betriebe wie Spitäler, die Blut nur lagern, benötigen eine kantonale Bewilligung, die durch die Fachstelle Heilmittelkontrolle erteilt wird und die jeweils 5 Jahre gültig ist. Das Gesuchsformular ist sowohl für die Erstbewilligung als auch für Verlängerung bestehender Bewilligungen und Änderungen bei den verantwortlichen Personen für Lagerung und Hämovigilanz zu verwenden.
Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und reichen Sie dieses unterschrieben an die Adresse Amt für Gesundheit, Fachstelle Heilmittelkontrolle, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau ein oder an kantonsapotheker@ar.ch.
Impfen in der Apotheke
Die Durchführung von Impfungen in der Apotheke stellt eine niederschwellige Möglichkeit für die Schweizer Bevölkerung dar, sich unkompliziert gegen häufige Erreger impfen zu lassen. Das Angebot und die Durchführung von Impfungen in der Apotheke ist bewilligungspflichtig.
Apothekerinnen und Apotheker mit bestehender Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (BAB), welche im Besitz eines gültigen FPH Fortbildungsnachweises «Impfen und Blutentnahme» sind und über geeignete Räumlichkeiten in der Apotheke verfügen, können die Bewilligung mit dem Gesuchsformular beantragen. Die Bewilligung ist auf die Apotheke beschränkt, welche im Gesuchsformular angegeben wird.
Apothekerinnen und Apotheker, die mit einer Meldebestätigung der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen unter fachlicher Aufsicht tätig sind, erhalten keine Bewilligung. Die fachliche Verantwortung für die Durchführung von Impfungen liegt bei Gesundheitsfachpersonen mit Meldebestätigung bei der Apothekerin bzw. dem Apotheker, unter deren bzw. dessen Aufsicht sie tätig sind. Unter fachlicher Verantwortung tätige Apothekerinnen und Apotheker müssen ebenfalls im Besitz eines gültigen FPH Fortbildungsnachweises «Impfen und Blutentnahme» sein.
Ablauf
- Die Gesuchstellung hat durch die bewilligungsersuchende Person zu erfolgen.
- Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und reichen Sie dieses unterschrieben mit einer Kopie des gültigen FPH Fortbildungsnachweises «Impfen und Blutentnahme» an die Adresse Amt für Gesundheit, Fachstelle Heilmittelkontrolle, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau ein oder an kantonsapotheker@clutterar.ch.
- Die Durchführung von Impfungen ist erst nach Erhalt der Bewilligung zum Impfen in der Apotheke zulässig.
Dauer der Bearbeitung
Die Bearbeitungszeit beträgt 1-2 Wochen ab dem Zeitpunkt an dem die Unterlagen vollständig vorliegen.
Formular
Merkblatt
Zusätzliche Informationen
Fachstelle Heilmittelkontrolle
Kasernenstrasse 17