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Spitalplanung
Spitalplanung Akutsomatik 2024 ARAISG
Die Kantone werden vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet, für die Zulassung der Spitalunternehmen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Spitalplanung zu erstellen und – daraus abgeleitet – eine Spitalliste zu erlassen. Dabei werden die Teilbereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation unterschieden. Seit dem Jahr 2023 erarbeiten die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und St.Gallen ihre Spitalplanungen gestützt auf eine Verwaltungsvereinbarung gemeinsam. Mit Beschluss vom 5. März 2024 erliessen die drei Kantone gleichlautende Spitallisten für die Akutsomatik. Darin sind die Leistungsaufträge der einzelnen Spitäler bis ins Jahr 2031 festgehalten.
Gemeinsame Spitalplanung Rehabilitation 2024 ARAISG
Nachdem die drei Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und St.Gallen im Bereich Akutsomatik erstmals eine gemeinsame Spitalplanung für eine Region mit knapp 600'000 Einwohnerinnen und Einwohnern erarbeiten, soll auch für den Bereich Rehabilitation eine kantonsübergreifende Spitalplanung erstellt werden.
Vom 26. Januar 2024 bis zum 15. März 2024 führten die drei Planungskantone ein gemeinsames Bewerbungsverfahren durch. Die Bewertung und die Auswahl der Bewerbungen erfolgen ebenfalls gemeinsam. Angestrebt werden gleichlautende Leistungsaufträge. Der Erlass der kantonalen Spitallisten Rehabilitation erfolgt individuell durch die jeweiligen zuständigen kantonalen Behörden. Die Inkraftsetzung der neuen Spitallisten Rehabilitation ist auf den 1. Januar 2025 geplant.
Bericht Spitalplanung Reha Vernehmlassungsversion
Generelle Anforderungen Rehailitation ARAISG
Leistungsgruppensprezifische Anforderungen Rehabilitation ARAISG
Konzept Ausbildungsverpflichtung der Listenspitäler
Die Volksinitiative "Für eine starke Pflege" (Pflegeinitiative) wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommen. Gemäss dem neuen Art. 117b in der Bundesverfassung (SR 101) müssen Bund und Kantone unter anderem sicherstellen, dass genügend diplomierte Pflegefachpersonen zur Verfügung stehen. Die Listenspitäler von Appenzell Ausserrhoden sind im Rahmen des Leistungsauftrags bereits jetzt verpflichtet, im Verhältnis zum gesamten Bedarf des Kantons angemessene Aus- und Weiterbildungsleistungen für Gesundheitsfachpersonen zu erbringen. Art. 2 des Bundesgesetzes schreibt vor, dass die Kantone über eine entsprechende Bedarfsplanung verfügen müssen. Dies hat das Amt für Gesundheit Appenzell Ausserrhoden im Konzept Ausbildungsverpflichtung präzisiert und quantifiziert.
Zusätzliche Informationen
Abteilung Spitalversorgung
Kasernenstrasse 17
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