Inhalt

Alters- und Pflegeheime

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden sorgen 20 Alters- und Pflegeheime (insgesamt 26 Häuser) mit 1'034 Plätzen mit öffentlichen sowie privaten Trägerschaften für ein stationäres Betreuungs- und Pflegeangebot für ältere Menschen (Stand Januar 2025).

Freie Pflegeheimplätze

Über den nachfolgenden Link gelangen Sie auf die Seite „Freie Pflegeheimplätze“. Die Übersicht gibt Auskunft über die verfügbaren Plätze (freie Betten) in den einzelnen Alters- und Pflegeheimen im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Für Informationen zu freien Betten in Alters- und Pflegeheimen, die nicht erwähnt sind, wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Institution.

"Freie Pflegeheimplätze"

Pflegeheimplanung

Der Regierungsrat hat am 24. Juni 2025 die Pflegeheimplanung 2025 erlassen. Mit dieser wird die maximal erforderliche Anzahl Pflegeplätze mittel- und langfristig zur Gewährleistung einer hinreichenden Versorgung festgelegt. Derzeit verfügt der Kanton über ein Gesamtangebot von 1'033 Plätzen. Der Regierungsrat hat die Kapazitäten 2035 (mittelfristige Perspektive) auf 1'050 Plätze und 2045 (langfristige Perspektive) auf 1'150 Plätzen festgelegt. Dies bedeutet ein Ausbau von 100 Plätzen. Dieser relativ geringe zusätzliche Platzbedarf wird unter der Annahme simuliert, dass ein Anteil der nicht und leicht pflegebedürftigen Personen 65+ zukünftig nicht mehr ins Pflegeheim eintritt, sondern alternativ versorgt wird, z. B. durch die Spitex oder in betreuten Alterswohnungen. 2030 soll die Situation in einem Zwischenbericht beurteilen werden, damit bei Bedarf rechtzeitig entsprechende Korrekturen bei den festgelegten Kapazitäten vorgenommen werden können. Detaillierte Informationen finden sich im Bericht «Pflegeheimplanung Appenzell Ausserrhoden 2025».

Die Pflegeheimplanung 2025 basiert auf den statistischen Grundlagen des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan). Im Obsan-Bericht werden die mittelfristigen Entwicklungen bis ins Jahr 2035 sowie die längerfristigen Entwicklungen mit einem Prognosehorizont bis 2045 dargelegt. Der Bedarf an Alters- und Pflegeheimen ist in erster Linie von der zukünftigen Grösse der Kantonsbevölkerung 65+ abhängig. Des Weiteren wird die zunehmende Lebenserwartung und die damit verbundene mögliche Änderung der zukünftigen Pflegedauer mittels epidemiologischer Szenarien modelliert. Ausführliche Angaben finden sich im Bericht "Statistische Grundlagen für die Versorgungsplanung der Alters- und Langzeitpflege im Kanton Appenzell Ausserrhoden".

Downloads:

Zulassung / Pflegeheimliste Appenzell Ausserrhoden

Die Kantone haben gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Art. 39) zur Gewährleistung der stationären Pflege und Betreuung von älteren Menschen eine Planung zu erstellen und eine Pflegeheimliste zu führen.

Die Aufnahme der Einrichtung und ihrer Plätze in die kantonale Pflegeheimliste ist in einem ersten Schritt an einen Bedarfsnachweis und in einem zweiten Schritt an die Erfüllung von qualitativen Zulassungskriterien geknüpft. Anträge zur Pflegeheimliste werden durch das Amt für Soziales geprüft. Anpassungen der Pflegeheimliste werden von der Regierung erlassen.

Alters- und Pflegeheime, die in die kantonale Pflegeheimliste aufgenommen sind, können ihre Pflegeleistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung und der Restfinanzierung der Pflegekosten durch die Gemeinden erbringen.

Betriebsbewilligung / Verzeichnis der bewilligten Alters- und Pflegeheime

Der Betrieb eines Alters- und Pflegeheimes bedarf einer Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales und untersteht dessen Aufsicht. Das Betriebsbewilligungsverfahren ist in den Richtlinien zur Basisqualität geregelt (Kapitel 5, Seite 7).

Finanzierung der stationären Pflege und Betreuung

Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung (PFG; bGS 833.15) legt der Regierungsrat unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze für die anrechenbaren Pflegekosten fest. Die Höchstansätze werden durch den Regierungsrat in der Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV; bGS 833.151) geregelt. 

Aufsicht und Beratung

Das Amt für Soziales führt bei den Alters- und Pflegeheimen periodische Aufsichtsbesuche durch. Dabei werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Durchführung der fachgerechten Pflege überprüft. Es bietet den einzelnen Institutionen fachliche Beratung an.

Richtlinien zur Basisqualität

Die Richtlinien zur Basisqualität definieren die Qualitätsvorgaben und deren Überprüfung in Alters- und Pflegeheimen sowie in Tages- und Nachtstrukturen. Die Richtlinien beschreiben sowohl die Aufgaben der Institutionen mit ihren Trägerschaften als auch die Aufgaben des Amtes für Soziales.

Die Anforderungen und Kriterien für die Alters- und Pflegeheime sind in der Beilage 1 beschrieben.

Zusätzliche Informationen

Abteilung Pflegeheime und Spitex

Amt für Soziales
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 62 19