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Alters- und Pflegeheime
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden sorgen 21 Alters- und Pflegeheime (insgesamt 25 Häuser) mit 1'048 Plätzen mit öffentlichen sowie privaten Trägerschaften für ein stationäres Betreuungs- und Pflegeangebot für ältere Menschen (Stand Januar 2023).
Freie Pflegeheimplätze
Über den nachfolgenden Link gelangen Sie auf die Seite „Freie Pflegeheimplätze“. Die Übersicht gibt Auskunft über die verfügbaren Plätze (freie Betten) in den einzelnen Alters- und Pflegeheimen im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Für Informationen zu freien Betten in Alters- und Pflegeheimen, die nicht erwähnt sind, wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Institution.
Pflegeheimplanung
An der Sitzung vom 2. Mai 2017 hat der Regierungsrat die «Pflegeheimplanung Appenzell Ausserrhoden 2017» erlassen.
Mit der Pflegeheimplanung (Kapazitätsplanung) wird die maximal erforderliche Anzahl Pflegeplätze in Appenzell Ausserrhoden bestimmt, welche zur Realisierung eines bedarfsgerechten Gesamtangebotes benötigt wird. Der Regierungsrat hat die Kapazitäten 2025 (mittelfristige Perspektive) und 2035 (langfristige Perspektive) bei je 1'100 Plätzen festgelegt.
Die statistischen Grundlagen zur Pflegeheimplanung Appenzell Ausserrhoden 2017 sind im Bericht des Gesundheitsobservatoriums ausgeführt.
Zulassung / Pflegeheimliste Appenzell Ausserrhoden
Die Kantone haben gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Art. 39) zur Gewährleistung der stationären Pflege und Betreuung von älteren Menschen eine Planung zu erstellen und eine Pflegeheimliste zu führen.
Die Aufnahme der Einrichtung und ihrer Plätze in die kantonale Pflegeheimliste ist in einem ersten Schritt an einen Bedarfsnachweis und in einem zweiten Schritt an die Erfüllung von qualitativen Zulassungskriterien geknüpft. Anträge zur Pflegeheimliste werden durch das Amt für Soziales geprüft. Anpassungen der Pflegeheimliste werden von der Regierung erlassen.
Alters- und Pflegeheime, die in die kantonale Pflegeheimliste aufgenommen sind, können ihre Pflegeleistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung und der Restfinanzierung der Pflegekosten durch die Gemeinden erbringen.
Betriebsbewilligung / Verzeichnis der bewilligten Alters- und Pflegeheime
Der Betrieb eines Alters- und Pflegeheimes bedarf einer Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales und untersteht dessen Aufsicht. Das Betriebsbewilligungsverfahren ist in den Richtlinien zur Basisqualität geregelt (Kapitel 5, Seite 7).
Finanzierung der stationären Pflege und Betreuung
Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung (PFG; bGS 833.15) legt der Regierungsrat unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze für die anrechenbaren Pflegekosten fest. Die Höchstansätze werden durch den Regierungsrat in der Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV; bGS 833.151) geregelt.
Aufsicht und Beratung
Das Amt für Soziales führt bei den Alters- und Pflegeheimen periodische Aufsichtsbesuche durch. Dabei werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Durchführung der fachgerechten Pflege überprüft. Es bietet den einzelnen Institutionen fachliche Beratung an.
Richtlinien zur Basisqualität
Die Richtlinien zur Basisqualität definieren die Qualitätsvorgaben und deren Überprüfung in Alters- und Pflegeheimen sowie in Tages- und Nachtstrukturen. Die Richtlinien beschreiben sowohl die Aufgaben der Institutionen mit ihren Trägerschaften als auch die Aufgaben des Amtes für Soziales.
Die Anforderungen und Kriterien für die Alters- und Pflegeheime sind in der Beilage 1 beschrieben.
Kostenrechnung
Auf der kantonalen Pflegeheimliste zugelassene Alters- und Pflegeheime sind gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bzw. gemäss der "Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung" (VKL) verpflichtet, eine Kostenrechnung zu führen. Gemäss Art. 9 Abs. 5 VKL ist die Kostenrechnung jeweils für das Kalenderjahr zu erstellen und bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgende Jahr bereitzustellen.
Um in Appenzell Ausserrhoden eine Einheitlichkeit in der Rechnungslegung und Kostenrechnung zu gewährleisten, sind die auf der Pflegeheimliste zugelassenen Alters- und Pflegeheime verpflichtet, die Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime Version 2020 von CURAVIVA Schweiz zu verwenden.
- Merkblatt zur Rechnungslegung 2023
- Betriebswirtschaftliche Instrumente - Dienstleistungen - Betriebswirtschaftliche Instrumente (artiset.ch)
Die Tätigkeitsliste der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz ist für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten in den Kostenträgern Pflege, Betreuung und Pension massgebend.
Zusätzliche Informationen
Abteilung Pflegeheime und Spitex
Kasernenstrasse 17
Rechtliche Grundlagen
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz
- Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG)
- Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV)
- Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung)
- Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV
- Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV)
- Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen
- Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung
Bundesebene
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
- Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
- Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung1 (VKL)
- Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL)
- Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG)
- Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
- Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HGM)
- Medizinprodukteverordnung (MepV)
- Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
- Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)
- Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG)
- Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)
- Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege