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Alters- und Pflegeheime

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden sorgen 21 Alters- und Pflegeheime (insgesamt 25 Häuser) mit 1'048 Plätzen mit öffentlichen sowie privaten Trägerschaften für ein stationäres Betreuungs- und Pflegeangebot für ältere Menschen (Stand Januar 2023).

Freie Pflegeheimplätze

Über den nachfolgenden Link gelangen Sie auf die Seite „Freie Pflegeheimplätze“. Die Übersicht gibt Auskunft über die verfügbaren Plätze (freie Betten) in den einzelnen Alters- und Pflegeheimen im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Für Informationen zu freien Betten in Alters- und Pflegeheimen, die nicht erwähnt sind, wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Institution.

"Freie Pflegeheimplätze"


Pflegeheimplanung

An der Sitzung vom 2. Mai 2017 hat der Regierungsrat die «Pflegeheimplanung Appenzell Ausserrhoden 2017» erlassen.

Mit der Pflegeheimplanung (Kapazitätsplanung) wird die maximal erforderliche Anzahl Pflegeplätze in Appenzell Ausserrhoden bestimmt, welche zur Realisierung eines bedarfsgerechten Gesamtangebotes benötigt wird. Der Regierungsrat hat die Kapazitäten 2025 (mittelfristige Perspektive) und 2035 (langfristige Perspektive) bei je 1'100 Plätzen festgelegt.

Die statistischen Grundlagen zur Pflegeheimplanung Appenzell Ausserrhoden 2017 sind im Bericht des Gesundheitsobservatoriums ausgeführt.

Zulassung / Pflegeheimliste Appenzell Ausserrhoden

Die Kantone haben gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Art. 39) zur Gewährleistung der stationären Pflege und Betreuung von älteren Menschen eine Planung zu erstellen und eine Pflegeheimliste zu führen.

Die Aufnahme der Einrichtung und ihrer Plätze in die kantonale Pflegeheimliste ist in einem ersten Schritt an einen Bedarfsnachweis und in einem zweiten Schritt an die Erfüllung von qualitativen Zulassungskriterien geknüpft. Anträge zur Pflegeheimliste werden durch das Amt für Soziales geprüft. Anpassungen der Pflegeheimliste werden von der Regierung erlassen.

Alters- und Pflegeheime, die in die kantonale Pflegeheimliste aufgenommen sind, können ihre Pflegeleistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung und der Restfinanzierung der Pflegekosten durch die Gemeinden erbringen.

Betriebsbewilligung / Verzeichnis der bewilligten Alters- und Pflegeheime

Der Betrieb eines Alters- und Pflegeheimes bedarf einer Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales und untersteht dessen Aufsicht. Das Betriebsbewilligungsverfahren ist in den Richtlinien zur Basisqualität geregelt (Kapitel 5, Seite 7).

Finanzierung der stationären Pflege und Betreuung

Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung (PFG; bGS 833.15) legt der Regierungsrat unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze für die anrechenbaren Pflegekosten fest. Die Höchstansätze werden durch den Regierungsrat in der Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV; bGS 833.151) geregelt. 

Aufsicht und Beratung

Das Amt für Soziales führt bei den Alters- und Pflegeheimen periodische Aufsichtsbesuche durch. Dabei werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Durchführung der fachgerechten Pflege überprüft. Es bietet den einzelnen Institutionen fachliche Beratung an.

Richtlinien zur Basisqualität

Die Richtlinien zur Basisqualität definieren die Qualitätsvorgaben und deren Überprüfung in Alters- und Pflegeheimen sowie in Tages- und Nachtstrukturen. Die Richtlinien beschreiben sowohl die Aufgaben der Institutionen mit ihren Trägerschaften als auch die Aufgaben des Amtes für Soziales.

Die Anforderungen und Kriterien für die Alters- und Pflegeheime sind in der Beilage 1 beschrieben.

Zusätzliche Informationen

Abteilung Pflegeheime und Spitex

Amt für Soziales
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 62 19