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Visum und Besuchsaufenthalte

Anmelde- und Bewilligungspflicht

Für Besuchs- und Tourismusaufenthalte mit einer maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen besteht weder eine Anmelde- noch eine Bewilligungspflicht. Je nach Staatsangehörigkeit ist für Einreise in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum ein Visum erforderlich.

Visumpflicht ja oder nein?

Unter dem folgenden Link finden Sie die Informationen zur Visumpflicht je nach Staatsangehörigkeit:

Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit

Sofern eine Visumpflicht für einen Besuchs- oder Tourismusaufenthalt bis zu 3 Monaten besteht, hat die Besucherin/der Besucher bei der für den Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung ein Visumgesuch einzureichen. Eine Gesuchstellung bei der kantonalen Migrationsbehörde ist nicht möglich.

Verpflichtungserklärung

Verlangt die Schweizer Vertretung eine Verpflichtungserklärung, füllt die ausländische Besucherin/der ausländische Besucher das entsprechende Formular aus und stellt es der Garantin/dem Garanten in der Schweiz zu. Die Garantin/der Garant ergänzt die Verpflichtungserklärung mit ihren/seinen Personalien, unterzeichnet die Verpflichtungserklärung und sendet diese  zusammen mit den nachfolgend aufgeführten Unterlagen an die Abteilung Migration, Postfach 162, 9043 Trogen (sofern sich der Wohnsitz der Garantin/des Garanten im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet):

  • aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister (bei Ehepaaren von beiden Ehegatten)
  • aktueller Einkommens- und Vermögensnachweis (Kopien der letzten 3 Lohnabrechnungen sowie ein Bankkontoauszug)
  • Fragebogen zur Verpflichtungserklärung

Hat die Schweizer Vertretung auf der Verpflichtungserklärung die Rubrik Reiseversicherung (oben rechts) mit "ja" angekreuzt, ist neben den obenerwähnten Unterlagen noch der Nachweis (z.B. Bestätigung der Versicherung) zu erbringen, dass für den Gast eine Reiseversicherung mit einer Deckungssumme von € 30'000.-- bzw. Fr. 50'000.-- bei einem anerkannten Versicherer abgeschlossen worden ist.

Nach Erhalt der Verpflichtungserklärung mit den vollständigen Unterlagen überprüft die Abteilung Migration, ob die Garantin/der Garant in der Lage ist, die abgegebene Garantie zu erfüllen. Der Entscheid wird der Garantin/dem Garanten schriftlich mitgeteilt. Zugleich erfolgt die entsprechende Mitteilung an die zuständige Schweizer Vertretung. Danach kann die Besucherin/der Besucher zwecks Abschluss des Visumverfahrens die Schweizer Vertretung kontaktieren. Die visierte Verpflichtungserklärung berechtigt nicht zur Einreise und ist dem Gast nicht ins Ausland zuzustellen.

Bitte beachten Sie, dass die Abteilung Migration lediglich eine Prüfung vornimmt, ob der Garant finanziell in der Lage ist, die Garantie für den Gast zu übernehmen. Der Entscheid über die Visumerteilung wird ausschliesslich durch die zuständige Schweizer Vertretung gefällt.

Weiterführende Links

Über den untenstehenden Link finden Sie weitere Informationen und Merkblätter zur Einreise in den Schengenraum, zum Einladungsschreiben sowie zur Verpflichtungserklärugn.

Einreisevoraussetzungen nach Staatsangehörigkeit

Zusätzliche Informationen

Abteilung Migration

Landsgemeindeplatz 2
9043 Trogen
T: +41 71 343 63 33
Öffnungszeiten
08.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 17.00 Uhr