Inhalt

Schiesswesen ausser Dienst

Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht

Bis wann muss die Schiesspflicht erfüllt werden?

Bis Ende August muss die Schiesspflicht in einem Schiessverein erfüllt werden. Datum und Ort für den Nachschiesskurs werden jeweils mittels der jährlichen Publikation der Schiessplakate bekannt gegeben.

Die ausserdienstliche Schiesspflicht kann nicht im Militärdienst erfüllt werden.

Dieses Schiessen gehört zu den Pflichten ausser Dienst und darf nicht während dem Militärdienst erfolgen.

Von der Schiesspflicht dispensiert sind:

  1. Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten.
  2. Rekruten, die im laufenden Jahr ihre Rekrutenschule bestehen oder beenden.
  3. Dienstpflichtige, die nach dem 31. Juli aus dem Auslandurlaub in die Schweiz zurückkehren.
  4. Dienstpflichtige, die erst nach dem 31. Juli wieder in die Armee eingeteilt und mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden.
  5. Die von einer militärischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft.
  6. Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

Versäumnis der Schiesspflicht

Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, wird durch die zuständige Kantonale Militärbehörde disziplinarisch mit Busse, Arrest oder in einem militärgerichtlichen Verfahren bestraft.

Persönliche Leihwaffen

Die Voraussetzungen für den Bezug von persönlichen Leihwaffen entnehmen Sie der Schiessverordnung VBS, Art. 45 sowie der Webseite der Logistikbasis der Armee.

Übernahme der persönlichen Waffe ins Eigentum

AdA, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, können ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesübungen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist. Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.

Zusätzlich muss für die Überlassung der Waffe zu Eigentum ein aktuell gültiger Waffenerwerbsschein (nicht älter als 3 Monate) vorgewiesen werden. Das Gesuch ist bei der im Kanton zuständigen Behörde (Polizei) einzureichen.

Die Kosten für die Änderung, Kennzeichnung und Datenerfassung der Waffe betragen:

  • für die Pistole Fr. 30.--
  • für das Stgw 90 Fr. 100.--

Die Bedingungen zur Übernahme der persönlichen Waffe ins Eigentum finden Sie auf der Webseite der Logistikbasis der Armee.

Zusätzliche Informationen

Jörg Binder

Kreiskommandant / Abteilungsleiter Militär
T: +41 71 353 62 24