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Meistgestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen...

...zur Anzeige

Wo muss ich mich melden, wenn ich eine Strafanzeige aufgeben will?

Strafanzeigen können von jedermann schriftlich oder mündlich bei einem Posten der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden erstattet werden. Anzeigen können ausserdem auch direkt bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden schriftlich eingereicht werden.

Ich habe Anzeige gemacht, wie geht es nun weiter?

Die Polizei tätigt nach der aufgegebenen Anzeige weitere Abklärungen, macht Einvernahmen mit der beschuldigten Person und allfälligen Auskunftspersonen. Nachdem die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird ein Bericht zuhanden der Staatsanwaltschaft erstellt.

Als Privatkläger haben Sie Anspruch auf rechtliches Gehör d.h. Sie können im Rahmen des Gesetzes bei der Staatsanwaltschaft die Akten einsehen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen (Bsp. Einvernahmen), sich zur Sache und zum Verfahren äussern und Beweisanträge stellen.

Nach Abschluss der Untersuchungshandlungen wird die Staatsanwaltschaft dann einen Entscheid fällen, welchen Sie als Privatkläger ebenfalls in Kopie erhalten. Wobei Sie auch die Möglichkeit haben Rechtsmittel zu ergreifen, falls Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind.

Was passiert mit meiner Forderung? Wer bezahlt meinen Schaden? 

Der Privatkläger kann im Rahmen des Strafverfahrens seine Forderung (Schadenersatz/Genugtuung) als Zivilforderung geltend machen. Der Privatkläger muss dann allerdings diese Forderung auf dem Betreibungsweg geltend machen, falls der Verurteilte nicht bezahlt. In vielen Fällen ist auf diesem Weg leider nichts zu holen.

Wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, kann Opferhilfe beanspruchen. Auskunft darüber erteilt die Beratungsstelle Opferhilfe und Beratungsstelle Gewaltbetroffene Frauen, Teufenerstrasse 11, 9001 St.Gallen (erwachsene Opfer) bzw. Kinderschutzzentrum In Via, Falkensteinstrasse 84, Postfach 226, 9006 St.Gallen (Kinder und jugendliche Opfer). Wer Anspruch auf Opferhilfe hat, erhält den Schaden unter Umständen vom Staat vergütet, falls der Täter nicht bezahlen kann oder nicht ermittelt wird.

...zum Strafbefehl

Ich bin mit dem Strafbefehl nicht einverstanden und möchte Einsprache machen, wie muss ich vorgehen?

Die Einsprache muss innerhalb zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung bei der Post aufgegeben werden. Sie muss nicht zwingend eingeschrieben geschickt werden, da das Poststempeldatum berücksichtigt wird. Auch ist eine Begründung in erster Linie nicht zwingend (nur für die beschuldigte Person nicht, bei Privatklägern ist eine Begründung notwendig), da die beschuldigte Person grundsätzlich nach der Einsprache auf die Staatsanwaltschaft zur Einvernahme vorgeladen wird.

Eine Einsprache gegen den Strafbefehl hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden entscheidet, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden erhebt. Der durch die Einsprache erwirkte Entscheid kann für die Einsprache erhebende Person auch ungünstiger ausfallen als im angefochtenen Strafbefehl und zu zusätzlichen Verfahrenskosten führen, die bezahlt werden müssen.

Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme der Untersuchungsbehörde oder der Hauptverhandlung des Strafgerichts unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen, wobei zusätzliche Kosten zu Lasten der Einsprache erhebenden Person gehen können.

Kann ich die Busse auch in Raten bezahlen, oder aufschieben?

Eine Ratenzahlung ist möglich, wenn es die finanziellen Verhältnisse nicht anders zulassen. Bei der Beantragung einer Ratenzahlung oder der Aufschiebung der Bezahlung der Busse kann direkt mit der Gerichtskasse Appenzell Ausserrhoden Kontakt aufgenommen werden: Tel. +41 71 343 63 40.

Ich möchte gerne die Busse in gemeinnützige Arbeit umwandeln, was muss ich machen?

Die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit besteht und muss schriftlich und begründet beim Straf- und Massnahmenvollzug AR, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau, beantragt werden. Grundsätzlich entsprechen  Fr. 100.00 Busse bzw. unbedingte Geldstrafe vier Stunden Arbeit in einer gemeinnützigen Institution. Eine Liste der Institutionen, welche gemeinnützige Arbeit anbieten, erhalten Sie im Verlauf der Bearbeitung Ihres Gesuches. Die Kosten und Gebühren jedoch können nicht in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden und müssen bezahlt werden.

...zur Einstellungsverfügung / Sistierungsverfügung

Ich bin nicht einverstanden mit der Einstellungsverfügung / Sistierungsverfügung?

Die Parteien können innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung schriftlich und begründet beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde erheben.

...zur Vorladung

Muss ich zu einer Vorladung erscheinen, auch wenn ich sowieso keine Aussagen machen werde?

Ja. Die beschuldigte Person ist zwar nicht zur Aussage verpflichtet, sie muss jedoch trotzdem auf Vorladung erscheinen, ansonsten kann sie polizeilich vorgeführt werden.

Ich bin während meiner Arbeitszeit als Zeuge vorgeladen, muss ich trotzdem gehen?

Ja, es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht. Wenn Sie angestellt sind, ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit das Erscheinen bei der Staatsanwaltschaft ohne Lohneinbusse zuzulassen (Art. 324a Abs. 1 des Obligationenrechts).

Bekomme ich eine Entschädigung für meine Erscheinungspflicht als Zeuge?

Ja, Aufwendungen wie Zugbillette etc. werden ersetzt. Eine Entschädigung für Arbeitsausfall kann aber nur geltend machen, wer selbständig erwerbend ist und einen Erwerbsausfall hat. Zeugen kann ausserdem ein Zeugengeld von 20 Franken ausbezahlt werden.

...zum Strafregister

Wo kann ich einen Strafregisterauszug bestellen?

Einen Strafregisterauszug können Sie direkt bei der Post einforden.

Zusätzliche Informationen

Staatsanwaltschaft

Schützenstrasse 1A
9100 Herisau
T: +41 71 343 63 66
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Dienstag, Donnerstag:
08.30 - 11.30 Uhr / 13.30 - 17.00 Uhr
Mittwoch, Freitag:
08.30 - 11.30 Uhr / 13.30 - 15.30 Uhr