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Technische Änderungen
Die Melde- und Prüfpflicht von technischen Änderungen ergibt sich aus Artikel 34 Absatz 2 VTS.
Es werden folgende Fälle unterschieden:
- A: nicht melde- und prüfpflichtige Änderung
- B: nicht melde- und prüfpflichtige Änderung, Bauteile müssen aber typengenehmigt sein
- C: meldepflichtige Änderung
- D: melde- und prüfpflichtige Änderung; Beurteilung durch die Zulassungsbehörde;
- E: melde- und prüfpflichtige Änderung; Eignungserklärung des Bauteileherstellers erforderlich
- F: melde- und prüfpflichtige Änderung; Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer anerkannten Prüfstelle erforderlich
- G: melde- und prüfpflichtige Änderung; Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder Garantie des Umbauers, gestützt auf den Bericht einer anerkannten Prüfstelle, der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt, erforderlich
- H: bewilligungs- und prüfpflichtige Änderungen
Informationen zu Änderungen verschiedenster Baugruppen und deren Klassifizierung in einen der oben genannten Fälle sind in den Richtlinien der asa gesammelt:
2a Abändern und Umbauen von Motorwagen und Anhängern
2b Abändern und Umbauen von Motorrädern
asa-Merkblatt Nr. 25 – Umbau zum Wohnmobil / Camper
Fahrwerksänderungen_Umbaubestätigung - Messprotokoll
Prüfauftrag für Front- und aerodynamische Anbauteile
Prüfungstermine für bewilligungs- und prüfpflichtige Änderungen können telefonisch, per Kontaktformular oder am Schalter vereinbart werden.
Zusätzliche Informationen
Strassenverkehrsamt
Landsgemeindeplatz 5
9043
Trogen
T: +41 71 343 63 11
F: +41 71 353 66 81
Öffnungszeiten
Montag-Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr