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Gerichtliches Verbot
Die Eigentümerin einer Sache hat unter anderem das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuweisen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Besonders zum Schutze des Grundeigentums besteht gemäss Art. 258 Zivilprozessordnung die Möglichkeit, ein gerichtliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot. Die Gesuchstellerin muss dazu ihr Recht sowie die Störung glaubhaft machen. Mit dem Verbot wird dem Zuwiderhandelnden, der kein besseres Recht nachzuweisen vermag, eine Busse bis CHF 2'000.00 angedroht. Das Gericht lässt das Verbot durch Publikation im Amtsblatt bekannt machen.
Gültigkeitsvoraussetzung für das Verbot ist, dass es auf dem Grundstück an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen ist. Die Tafel ist von der Gesuchstellerin selber zu beschaffen und anzubringen. Die Tafel muss eine Mindestgrösse von 200 x 300 mm aufweisen und zwingend den folgenden Inhalt haben: Das gerichtliche Verbot, die angedrohte Busse, Ort und Datum des Entscheides, die entscheidende Gerichtsbehörde sowie die Verfahrensnummer. Vor dem Anbringen der Tafel hat die Gesuchstellerin allfällige Bewilligungen nach der Strassen- oder Baugesetzgebung einzuholen.
Personen, die das Verbot nicht anerkennen wollen, können innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots auch gegenüber dem Einsprecher ist beim Gericht Klage einzureichen.
Für das Begehren steht ein Formular zur Verfügung, das hier oder bei der Gerichtskanzlei bezogen werden kann. Es ist mit gerichtlichen Kosten von rund 350 Franken (inkl. Publikationskosten) zu rechnen. Dazu kommen die direkt zu bezahlenden Kosten der Tafel. Mögliche Lieferanten von Tafeln sind:
- Signal AG, Postfach 1164, 8580 Amriswil, Tel. +41 71 411 20 43
- Walter AG Signaltechnik, Hauptstrasse 15, 8583 Sulgen, Tel. +41 71 642 11 22
- HIUS AG Beschriftungen, Schlierenstrasse 10, 8902 Urdorf, Tel. +41 44 735 30 30
Wird das Verbot missachtet, hat die am Grundstück berechtigte Person bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden oder der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden schriftlich oder mündlich zu Protokoll einen Antrag auf Bestrafung einzureichen.
Für öffentliche Verkehrsflächen privater Eigentümer ist die Verkehrsbeschränkung durch die Gemeinde, in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, zu erlassen (Art. 15 Strassengesetz, Art. 10 Strassenverordnung).
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