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Privatkonkurs
Allgemeines
Ein Schuldner (nur natürliche Person) kann selbst eine Konkurseröffnung verlangen, indem er sich beim Konkursrichter zahlungsunfähig erklärt (Insolvenzerklärung). Weil der Konkurs dem Schuldner Ruhe zur wirtschaftlichen Erholung verschafft, kann die Konkurseröffnung somit durchaus in seinem Interesse liegen. Damit auch die Interessen der Gläubiger berücksichtigt und geschützt werden, braucht es für eine Konkurseröffnung deshalb eine gerichtliche Bewilligung. Zuständig ist das Gericht, in dessen Gerichtskreis der Schuldner wohnt.
Voraussetzungen
Die Bewilligung der Konkurseröffnung setzt zunächst voraus, dass der Konkursantrag des Schuldners nicht rechtsmissbräuchlich ist. Zudem wird als negative Voraussetzung verlangt, dass keine Aussicht auf eine private Schuldenbereinigung besteht. Der Schuldner muss weiter in der Lage sein, einen Kostenvorschuss für die Durchführung des konkursrichterlichen und konkursamtlichen Verfahrens zu leisten. Die unentgeltliche Rechtspflege wird dafür grundsätzlich nicht gewährt. Schliesslich ist ein Konkursbegehren nur dann aussichtsreich, wenn der Schuldner über den Kostenvorschuss hinaus noch über verwertbares Vermögen verfügt. Denn der Privatkonkurs bezweckt die gleichmässige Verteilung der Vermögenswerte des Schuldners auf die Gläubiger und nicht eine private Schuldensanierung. Demnach kann das Konkursverfahren nur durchgeführt werden, wenn ein Minimum an Aktiven in der Konkursmasse vorhanden ist.
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