Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet nun Kontroll- und Beobachtungsgebiete und der Kantonstierarzt verfügt die dazugehörenden Massnahmen in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden. Sie gelten ab Montag, 25. Januar 2021 und sollen den Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände verhindern. Für eine Übertragung des Virus auf den Menschen gibt es keine Hinweise.
Das Vogelgrippe-Virus wurde in den letzten Wochen bei vielen toten Wildvögeln entlang der Vogelzugrouten in Europa festgestellt. Die gefundenen Virustypen sind für den Menschen nach bisherigem Kenntnisstand nicht ansteckend. Trotzdem ist ein Kontakt des Menschen mit dem Virus zu vermeiden. Eine Ansteckung von Hausgeflügel hätte jedoch weitreichende wirtschaftliche Folgen und würde einschneidende Massnahmen erfordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine grössere, gewerbsmässige Geflügelhaltung oder eine kleine Hobbyhaltung mit wenigen Hühnern, Gänsen oder Enten, betroffen sind.
Zum Schutz des Hausgeflügels hat das BLV in einer Verordnung Kontroll- und Beobachtungsgebiete definiert. In Appenzell Ausserrhoden sind davon Teile der Gemeinden Heiden, Lutzenberg, Walzenhausen und Wolfhalden betroffen; in Appenzell Innerrhoden betrifft es die östliche Exklave des Bezirks Oberegg. Der Kantonstierarzt hat Massnahmen verfügt, die alle Geflügelhaltenden im Kontroll- oder im Beobachtungsgebiet einhalten müssen. Sie gelten vom 25. Januar 2021 bis zum 15. März 2021. Die Allgemeinverfügungen sind auf der Homepage des Veterinäramts publiziert (www.ar.ch/vogelgrippe) und erscheinen nächste Woche in den amtlichen Publikationsorganen.
In den Kontrollgebieten ist es wichtig, den Kontakt des Hausgeflügels mit Wildvögeln zu verhindern. Deshalb dürfen dort Futter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sein. Das heisst, das Geflügel muss im Stall gefüttert und getränkt werden. Auslaufflächen müssen mit Netzen gegen Wildvögel geschützt werden. Eine besondere Herausforderung stellt die Abschirmung von Wasserbecken gegen Wildvögel dar. Das Anbieten solcher Schwimmgelegenheiten ist für gehaltene Wasservögel vorgeschrieben. Um keine Viren in den Geflügelbestand einzuschleppen müssen Geflügelhalter zudem Hygienemassnahmen wie separate Kleider und Schuhe sowie Reinigung und Desinfektion der Gerätschaften einhalten.
Alle beim Kanton registrierten Halterinnen und Halter von Geflügel erhalten in den nächsten Tagen ein Informationsschreiben des Veterinäramts. Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter, die kein Schreiben erhalten, sind nicht korrekt gemeldet und müssen dies umgehend beim kantonalen Landwirtschaftsamt nachholen. Auch kleine Geflügelhaltungen sind gemäss Tierseuchenverordnung zu registrieren.
Personen, die tote Vögel finden, sollen diese nicht berühren, sondern den Fund dem Wildhüter oder der Kantonspolizei melden. Diese werden die Bergung der Kadaver und die allfällige Untersuchung veranlassen. Untersucht werden insbesondere tote Wasservögel, Greifvögel und Funde von mehreren toten Vögeln an der gleichen Stelle.
Geflügelprodukte wie Pouletfleisch und Eier können nach wie vor ohne Bedenken konsumiert werden.
Das Veterinäramt bittet die Gelfügelhalterinnen und -halter, die Massnahmen konsequent umzusetzen. So kann ein Eintrag der Krankheit in den Hausgeflügelbestand vermieden werden.