Inhalt
Öffentliche Auflagen und Mitwirkungen
Waldfeststellung in der Gemeinde Gais
Im Rahmen der Revision der Ortsplanung beantragt die Gemeinde Gais die Abgrenzung des Waldes gegenüber der Bauzone in den Gebieten Buechstuden, Mühlpass und Lochmühle.
Nach Art. 7 Abs. 2 der kantonalen Waldverordnung (bGS 931.11) wird der Waldgrenzenplan während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden informiert und können innert Auflagefrist Einsprache erheben.
Der vorliegende Waldgrenzenplan kann vom 22. Mai bis 22. Juni 2026 während der Schalterstunden auf der Gemeindeverwaltung Gais oder unter www.ar.ch/arw eingesehen werden. Einsprachen berechtigter Parteien sind bis zum Ablauf der Auflagefrist an das Amt für Raum und Wald, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau zu richten.
Waldfeststellung in der Gemeinde Wolfhalden
Im Rahmen der Revision der Ortsplanung sind vom 03. November 2023 bis am 02. Dezember 2023 die Änderungen der statischen Waldgrenzen aufgelegen. Im Gebiet Plätzli sind Anpassungen an der bereits aufgelegenen statischen Waldgrenze vorgesehen.
Nach Art. 7 Abs. 2 der kantonalen Waldverordnung (bGS 931.11) wird der Waldgrenzenplan während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer werden informiert und können innert Auflagefrist Einsprache erheben.
Der vorliegende Waldgrenzenplan kann vom 18. Mai bis 16. Juni 2026 während der Schalterstunden auf der Gemeindeverwaltung Wolfhalden oder unter www.ar.ch/arw eingesehen werden. Einsprachen berechtigter Parteien sind bis zum Ablauf der Auflagefrist an das Amt für Raum und Wald, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau zu richten.