Inhalt

EU/EFTA-Staaten

EU-Staaten

Belgien, Bulgarien,Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern

EFTA-Staaten

Norwegen, Island, Fürstentum Liechtenstein, Schweiz


Kroatien

Kroatischen Staatsangehörigen wird mit der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien seit dem 1. Januar 2017 das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eingeräumt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Arbeitsstelle gefunden wurde oder der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Das Freizügigkeitsabkommen regelt zudem die Koordination der Sozialen Sicherheit wie auch die Anerkennung von Diplomen. Die Visumspflicht für kroatische Staatsangehörige entfällt.

Zuwanderungsbeschränkungen

Der erstmalige Stellenantritt in der Schweiz für Kroatinnen und Kroaten bedarf nach wie vor der Bewilligung der Arbeitsmarktbehörde. Der Inländervorrang sowie die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen werden dabei geprüft.

Inländervorrang sowie Lohn- und Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber in der Schweiz hat aufgrund des Prinzips des Inländervorranges nachzuweisen, dass seine Rekrutierungsbemühungen auf dem inländischen Arbeitsmarkt erfolglos waren und keine entsprechenden Arbeitskräfte (Schweizer oder in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrierte Ausländer) gefunden werden konnten.

Arbeitskräfte aus Kroatien müssen hinsichtlich der Lohn- und Arbeitsbedingungen gleich behandelt werden wie die inländischen Arbeitnehmenden. Die Arbeitsmarktbehörde prüft vor der erstmaligen Erteilung einer Bewilligung, ob der Arbeitsvertrag den wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 


ACHTUNG: Bundesrat ruft Ventilklausel für EU-2 Staaten an

Der Bundesrat hat am 10. Mai 2017 beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel in Anspruch zu nehmen. Per 1. Juni 2017 wird deshalb die Kontingentierung der B-Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligungen von fünf Jahren Dauer) für Angehörige der EU-2-Staaten (Bulgarien und Rumänien) wieder eingeführt. Es werden 996 Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA zur Verfügung stehen. Diese werden nach dem Prinzip "first come, first served" erteilt. Die Kontingentierung wird während eines Jahres gelten.

Davon betroffen sind Staatsangehörige der EU-2, welche mit jährigem, überjährigem oder unbefristeten Arbeitsvertrag in der Schweiz eine Stelle antreten wollen und dafür eine Aufenthaltsbewilligung B als Erwerbstätige beantragen. Dasselbe gilt für selbstständig Erwerbende, die sich in der Schweiz niederlassen möchten.

Weitere Informationen zur Anrufung der Ventilklausel finden Sie ab dem 1. Juni 2017 unter www.sem.admin.ch.

Zusätzliche Informationen

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 64 31
F: +41 71 353 62 59

Lisa Maria Hoffmann

Sachbearbeiterin
T: +41 71 353 64 35
F: +41 71 353 62 59