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Gastgewerbe

Wer in Appenzell Ausserrhoden gewerbsmässig eine gastgewerbliche Tätigkeit ausüben will, benötigt eine Bewilligung. Für die Bewilligungserteilung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die Gemeinden werden vorgängig angehört.

Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung regelt das kantonale Gesetz und die Verordnung.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt

  • die Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle.
  • das Überlassen von Räumen oder von Platz zum Genuss von Speisen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt.
  • wenn alkoholhaltige Getränke zum Konsum an Ort und Stelle und gegen Entgelt abgegeben werden (die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken sowie die Beherbergung von Gästen gegen Entgelt ist demnach in wirtschaftspolizeilicher Hinsicht nicht mehr bewilligungspflichtig).

Achtung!

Ein Betrieb darf erst geöffnet werden, wenn eine Bewilligung über das Gastgewerbe vorliegt und die gesetzlich geforderten Bedingungen seitens Raumplanung, Feuerpolizei, Baupolizei und Lebensmittelrecht erfüllt sind. Ohne Betriebsabnahme oder Bestätigung durch die Lebensmittelkontrolle, darf die Gastwirtschaft nicht betrieben werden.

Im Zusammenhang mit der Abgabe von Lebensmitteln sind auch die Bedingungen des Lebensmittelinspektorats AR zu erfüllen. Informationen, Merkblätter und Formulare finden sie unter Lebensmittel AR - (interkantlab.ch).

Meldescheine für Beherbergungsbetriebe

Gemäss dem kantonalen Gastgewerbegesetz (bGS 955.11 Art. 12) müssen Beherbergungsbetriebe im Rahmen der Gästekontrolle Gäste einen Meldeschein ausfüllen lassen und diesen der Polizei bei Bedarf zur Verfügung stellen.

Die Kantonspolizei verzichtet künftig auf die Abgabe der durch sie bewirtschafteten Meldeblöcke. Begründet wird dies damit, dass mit der Totalrevision des kantonalen Tourismusgesetzes 2017 die kantonale Beherbergungstaxe wegfiel und die Erfassung der Gäste aus Sicht der Polizei damit nicht mehr an eine Form gebunden ist.

Die Beherbergungsbetriebe sind aber weiterhin in der Pflicht, Daten der Gäste im bisherigen Umfang zu erheben und diese der Polizei auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind für fünf Jahre aufzubewahren.

Der Entscheid, in welcher Form die Daten erhoben werden (Digitalplattform, Excel usw.) liegt bei den einzelnen Beherbergungsbetrieben. 


Zusätzliche Informationen

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 64 31
F: +41 71 353 62 59