Inhalt
Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Wer gewerblich Stellen vermitteln oder Personal verleihen möchte benötigt eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Erfolgen die Tätigkeiten auch grenzüberschreitend, wird zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO benötigt.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde gemäss Bundesgesetzt über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) im Kanton Appenzell Ausserrhoden.
Bewilligungspflicht
Personalverleih
Personalverleih ist bewilligungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein Arbeitgeber überlässt einem Einsatzbetrieb Arbeitnehmende, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse abtritt.
- Der Verleih erfolgt in der Form der Temporärarbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem ausschliesslichen Zweck des Verleihs an Einsatzbetrieb) oder der Leiharbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem vorrangigen Zweck der Beschäftigung im eigenen Betrieb, wobei ein Verleih an Einsatzbetriebe in einem untergeordneten Umfang möglich ist). Werden ausschliesslich Inhaber oder Mitbesitzerinnen verliehen, besteht keine Bewilligungspflicht.
- Der Verleih erfolgt gewerbsmässig. Dies ist der Fall, wenn innert zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge abgeschlossen werden, oder wenn mit der Verleihtätigkeit ein Jahresumsatz von mindestens Fr. 100'000.-- erzielt wird.
- Werden nur InhaberInnen mit einer Beteiligung von mindestens 20 % am Unternehmen verliehen, besteht keine Bewilligungspflicht (Art. 28 Abs. 2 AVV). Auf entsprechenden Antrag hin kann die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsbefreiung bestätigen.
Private Arbeitsvermittlung
- Stellensuchende und Arbeitgebende werden von privaten Unternehmen zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammengeführt.
- Die Tätigkeit erfolgt gegen Entgelt, das heisst der Vermittler erhält im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen.
- Die Tätigkeit erfolgt regelmässig, das heisst sie wird mit der Bereitschaft angeboten, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden, oder innerhalb von zwölf Monaten mindestens zehn Mal ausgeübt wird.
- Auch die Vermittlung von Musikern und Künstlern (Schauspielerinnen/Schauspieler, Tänzerinnen/Tänzer, Models u.a.), Sportlern und Au-Pair fallen unter das AVG.
Gesuchformular
Häufig gestellte Fragen
In dieser Zusammenstellung vom SECO erhalten Sie Antwort auf häufig gestellte Fragen: FAQ's AVG
Weitere Informationen & Musterverträge
Ausführliche Informationen sowie Musterverträge finden Sie unter: Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Zusätzliche Informationen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Wo reiche ich mein Gesuch ein?
Departement Bau und Volkswirtschaft
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Obstmarkt 3
9102 Herisau
oder per E-Mail an wirtschaft.arbeit@clutterar.ch