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Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Wer gewerblich Stellen vermitteln oder Personal verleihen möchte benötigt eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Erfolgen die Tätigkeiten auch grenzüberschreitend, wird zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO benötigt.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde gemäss Bundesgesetzt über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) im Kanton Appenzell Ausserrhoden.
Bewilligungspflicht
Die Bewilligungspflicht und -voraussetzungen sind im Bundesgesetz über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV), sowie in der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) geregelt.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Betriebe, die ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermitteln oder Personal verleihen, können mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft werden.
Personalverleih
Personalverleih ist bewilligungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein Arbeitgeber überlässt einem Einsatzbetrieb Arbeitnehmende, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse abtritt.
- Der Verleih erfolgt in der Form der Temporärarbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem ausschliesslichen Zweck des Verleihs an Einsatzbetrieb) oder der Leiharbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem vorrangigen Zweck der Beschäftigung im eigenen Betrieb, wobei ein Verleih an Einsatzbetriebe in einem untergeordneten Umfang möglich ist). Werden ausschliesslich Inhaber oder Mitbesitzerinnen verliehen, besteht keine Bewilligungspflicht.
- Der Verleih erfolgt gewerbsmässig. Dies ist der Fall, wenn innert zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge abgeschlossen werden, oder wenn mit der Verleihtätigkeit ein Jahresumsatz von mindestens Fr. 100'000.-- erzielt wird.
- Werden nur InhaberInnen mit einer Beteiligung von mindestens 20 % am Unternehmen verliehen, besteht keine Bewilligungspflicht (Art. 28 Abs. 2 AVV). Auf entsprechenden Antrag hin kann die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsbefreiung bestätigen.
Private Arbeitsvermittlung
Private Arbeitsvermittlung ist bewilligungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Stellensuchende und Arbeitgebende werden von privaten Unternehmen zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammengeführt.
- Die Tätigkeit erfolgt gegen Entgelt, das heisst der Vermittler erhält im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen.
- Die Tätigkeit erfolgt regelmässig, das heisst sie wird mit der Bereitschaft angeboten, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden, oder innerhalb von zwölf Monaten mindestens zehn Mal ausgeübt wird.
- Auch die Vermittlung von Musikern und Künstlern (Schauspielerinnen/Schauspieler, Tänzerinnen/Tänzer, Models u.a.), Sportlern und Au-Pair fallen unter das AVG.
Bewilligungsbefreiung
Betriebe, welche ausschliesslich den Inhaber oder die Mitbesitzer des Betriebs verleihen, sind nicht bewilligungspflichtig. Auf entsprechenden Antrag hin kann die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsbefreiung bestätigen.
Bewilligungsvoraussetzungen
Handelsregistereintrag
- Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligungen ist ein Eintrag im Handelsregister. In Bezug auf die Gesellschaftsform bestehen keine Vorgaben.
- Die verantwortliche Person muss über eine Zeichnungsberechtigung verfügen, wobei eine kollektive Zeichnungsberechtigung ausreicht.
- Die Adresse muss auf den Ort der effektiven Geschäftsausübung (Adresse der Niederlassung) lauten. c/o-Adressen sind nicht zulässig.
- Als Firmenzweck ist die Vermittlungs und/oder Verleihtätigkeit zu nennen oder zumindest aus einem Oberbegriff sinngemäss hervorzugehen.
- Wird der Unternehmensname (Umfirmierung) oder die Unternehmensform (Umwandlung) geändert, hat dies eine Bewilligungsänderung zur Folge. Eine Bewilligungsänderung ist jedoch nur bei gleichbleibender Unternehmensidentifikationsnummer (UID) möglich: Ändert die UID, muss eine neue Bewilligung beantragt werden.
Zweckmässiges Geschäftslokal
Das Vorliegen eines zweckmässigen Geschäftslokals an der im Handelsregister eingetragenen Sitzadresse wird vorausgesetzt. Dies ist durch den Mietvertrag, sowie durch allenfalls vorhandene Pläne nachzuweisen. Eine Sitzverlegung ist der Bewilligungsbehörde unaufgefordert mitzuteilen, da dies eine Änderung der Bewilligung zur Folge hat.
Es ist Folgendes zu beachten:
- Es muss sich um mindestens einen abschliessbaren Raum zur ausschliesslichen Nutzung durch den gesuchstellenden Betrieb handeln.
- Sofern es die Verhältnisse zulassen, kann bei Vermittlungsbetrieben ein nur zu diesem Zweck genutztes Zimmer in einer Privatwohnung als zweckmässiges Geschäftslokal qualifiziert werden. Vorausgesetzt wird mindestens eine 3 Zimmer-Wohnung. Handelt es sich um eine Mietwohnung, ist eine Zustimmungserklärung des Vermieters betreffend die gewerbliche Nutzung einzureichen.
- Bei Verleihbetrieben ist nach der Art der Verleihtätigkeiten zu unterscheiden: Wird nur Leiharbeit angeboten, ist unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der privaten Arbeitsvermittlung auch eine Tätigkeit in der Privatwohnung zulässig. Wird (auch) Temporärarbeit angeboten, sind nur gewerbliche Büroräume zulässig.
- Bei Untermiete ist zusätzlich zum Mietvertrag eine Zustimmungserklärung des Vermieters zur Untermiete erforderlich.
- c/o Adressen sind nicht zulässig. Der Vermittlungsbetrieb benötigt eine eigene Anschrift.
Kautionspflicht für Verleihbetriebe
- Personalverleihbetriebe sind verpflichtet, eine Kaution zu hinterlegen, um die Lohnansprüche der verliehenen Arbeitnehmenden abzusichern.
- Die Bewilligung wird erst nach ordnungsgemässer Hinterlegung der Kaution erteilt. Der Grundbetrag der Kaution beträgt 50'000 Franken für jeden bewilligten Betrieb.
- Übersteigt die Anzahl der geleisteten Einsatzstunden verliehener Arbeitnehmender im letzten Kalenderjahr 60'000, erhöht sich die Kaution auf 100'000 Franken.
- Für Verleiher, die eine eidgenössische Bewilligung für den Auslandverleih beantragen, erhöht sich die Kaution um 50'000 Franken.
- Verleiht ein Betrieb über Zweigniederlassungen, kann er anstelle einzelner Kautionen eine Kaution in Höhe von 1'000'000 Franken am Hauptsitz hinterlegen. In anderen Konstellationen, insbesondere im Konzernverhältnis, ist für jeden bewilligten Betrieb eine separate Kaution erforderlich.
- Die Kaution wird frühestens ein Jahr nach der Aufhebung oder dem Entzug der Bewilligung freigegeben. Sind zu diesem Zeitpunkt noch Lohnforderungen gegen den Verleiher offen, bleibt die Kaution entsprechend gesperrt, bis diese Forderungen erfüllt oder erloschen sind.
Die Kaution kann zugunsten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit hinterlegt werden als:
- unbefristete Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsanstalt;
- unbefristete Kautionsversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden.
- (unverzinste) Bareinlage.
Verantwortliche Person
Ein zur privaten Arbeitsvermittlung oder zum Personalverleih bewilligter Betrieb muss eine verantwortliche Person bezeichnen. Diese muss eine Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eine vergleichbare Ausbildung (z.B. Matur/Abitur, oder Hochschulstudium) erfolgreich abgeschlossen haben. Zudem wird eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in den Gebieten Arbeitsvermittlung, Personalverleih, Personal-, Organisations- oder Unternehmensberatung oder Personalwesen vorausgesetzt. Dies ist durch entsprechende Arbeitszeugnisse nachzuweisen. Potenzielle verantwortliche Personen, welche nicht über einschlägige Arbeitserfahrung verfügen, können bei Erfüllen sämtlicher weiterer Voraussetzungen bewilligt werden, wenn sie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in anderen Branchen sowie den Abschluss einer Weiterbildung nachweisen
Weitere Voraussetzungen:
- Schweizer Staatsangehörigkeit; oder
- EU/EFTA-Staatsangehörigkeit: Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C; oder
- Nicht EU/EFTA-Staatsangehörigkeit: Niederlassungsbewilligung C.
- Es ist ein guter Leumund erforderlich, welcher durch das Fehlen von Betreibungen und Verlustscheinen, Steuerschulden und Vorstrafen nachzuweisen ist.
- Die verantwortliche Person muss im Umfang von mindestens 50 % eines Vollzeitpensums angestellt sein.
- Die verantwortlich Person muss Gewähr für eine fachgerechte Vermittlungs- und/oder Verleihtätigkeit bieten:
Gesuchformular
Musterverträge
Ausführliche Informationen sowie Musterverträge finden Sie unter: arbeit.swiss
Häufig gestellte Fragen
In dieser Zusammenstellung vom SECO erhalten Sie Antwort auf häufig gestellte Fragen: FAQ's AVG
Zusätzliche Informationen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
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Departement Bau und Volkswirtschaft
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Obstmarkt 3
9102 Herisau
oder per E-Mail an wirtschaft.arbeit@clutterar.ch