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Flüchtlinge und Asylsuchende

Bewilligungsverfahren bei erwerbstätigen Asylsuchenden (N), vorläufig aufgenommenen Personen (F) und Flüchtlingen (B)

Die Zulassung von Asylsuchenden (N-Ausweis), vorläufig Aufgenommenen (F-Ausweis) und anerkannten Flüchtlingen (B-Ausweis) zum Schweizer Arbeitsmarkt kann erfolgen, wenn diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht und weitere Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind.

Zur Erleichterung der beruflichen Integration haben sich die im Bewilligungsverfahren involvierten Ämter und Abteilungen auf eine gemeinsame Richtlinie für die Bewilligungsverfahren geeinigt. Die Richtlinie soll Klarheit im Vollzug schaffen und eine Bewilligungspraxis sicherstellen, die sowohl dem Schutz- als auch dem Förderungsgedanken Rechnung trägt.

Meldepflicht für Stellenantritte und Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen (F-Ausweis) und anerkannten Flüchtlingen (B-Ausweis) seit 1. Januar 2019

Auf den 01. Januar 2019 trat das revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) mit dem Namen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) in Kraft.

Die bisher kostenpflichtige Bewilligungspflicht von Stellenantritten und Stellenwechseln von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) wird im revidierten Gesetz durch eine vereinfachte kostenlose Meldepflicht ersetzt.

Online-Meldung

Die Meldung einer Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) hat über den Online-Schalter EasyGov.swiss zu erfolgen.


Zusätzliche Informationen

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 64 31
F: +41 71 353 62 59

Lisa Maria Hoffmann

Sachbearbeiterin
T: +41 71 353 64 35
F: +41 71 353 62 59