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Allgemeines

Revision

F: Was ist ein „anerkanntes“ Revisionsunternehmen? (01.01.2015)

A: Ein anerkannter Revisor oder eine anerkannte Revisionsfirma hat die Anforderungen für die ordentliche bzw. eingeschränkte Revision gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (SR 221.302)  zu erfüllen. Aufsichtsbehörde ist die RAB (Revisionsaufsichtsbehörde des Bundes), diese führt ein Register der zugelassenen Revisoren, Revisionsexperten und Revisionsunternehmen. 
Dieses Register ist einsehbar unter https://www.rab-asr.ch/#/publicregister
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F: Fragen zu Art. 38 Abs. 4. FHG. Wie ist der administrative Ablauf des Beizugs einer Revisionsgesellschaft in Bezug auf: 1. Die Wahl? 2. Budgetierung / Übernahme der Kosten? 
3. Unterschrift des Vertrages? (01.01.2015)

A 1: Die Wahl erfolgt durch die Geschäftsprüfungskommission.
A 2: Die Gemeinde nimmt die Kosten in den Voranschlag auf.
A 3: Muss aus der Gemeindeordnung hervorgehen.
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Abstimmung

F: Bedarf es bei der Genehmigung des Voranschlages zwingend zweier Fragen (Voranschlag / Steuerfuss) oder können / dürfen diese zusammengefasst werden? (01.01.2015)

A: Nicht Teil der Vorlage über den Voranschlag ist in der Regel die Festlegung des Steuerfusses. Art. 15 Abs. 3 lit. e GG kann entnommen werden, dass die Stimmberechtigten sich explizit auch zum Steuerfuss äussern können müssen. Deshalb wird empfohlen, die Genehmigung des Voranschlags und die Festsetzung des Steuerfusses in einer kombinierten Abstimmungsfrage vorzulegen.

«Wollen Sie den Voranschlag (Jahr) mit einem Aufwand-(Ertrags-)überschuss von (Betrag) und mit einem Steuerfuss von (Höhe) Einheiten genehmigen?»

Wer erläutert die Begriffe im Art. 15 nFHG "geringfügige neue Ausgaben" und "wesentliche Kreditüberschreitungen" noch genauer? (01.01.2015)

Es ist Aufgabe jedes Gemeinwesens, die Begriffe "geringfügige neue Ausgaben" und "wesentliche Kreditüberschreitungen" situationsbezogen festzulegen. Das Gesetz verzichtet bewusst auf eine zahlenmässige Angabe aus Gründen der Subsidiarität.

Welche Begriffe sind im Zusammenhang mit dem Voranschlag (alt Budget) zu verwenden? (01.01.2015)

Das Finanzhaushaltsgesetz wurde an den Wortlaut der Verfassung des Kanton A.Rh. (bGS 111.1) angepasst. Darum sind nur noch folgende Begriffe zu verwenden:

Substantiv:   Voranschlag
Verb:             budgetieren

Welchen Stellenwert/welche Bedeutung hat die Genehmigung des Voranschlags zur Investitionsrechnung? Bisher war dies nicht Bestandteil des Voranschlages, welchen Einfluss hat dies auf die Kompetenzordnung? (01.01.2015)

Die Kompetenzen von Exekutive und Stimmberechtigten wird dadurch nicht tangiert, grössere Investitionen werden den Stimmberechtigten weiterhin separat zur Abstimmung unterbreitet. Mit Genehmigung des Voranschlags nehmen die Stimmberechtigten die Absichten der Exekutive zur Kenntnis.

Zusätzliche Informationen

Amt für Finanzen

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 61 11