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Schutzraum Veränderungen / Unterhalt

Sanierungen und Umbauten

Sanierungen und Umbauten, welche den Schutzraum in irgendeiner Weise betreffen, müssen zwingend vorgängig mit dem Amt für Immobilien, Baulicher Zivilschutz, besprochen werden. Ohne Bewilligung wird eine Instandstellung oder Aufhebung mit Kostenfolgen für den Eigentümer oder die Eigentümerin verfügt. Innerhalb einer Haussanierung ist es möglich, auch den privaten Schutzraum zu sanieren. Sofern der kleine Unterhalt durch den Eigentümer oder die Eigentümerin gemacht worden ist, können die Wiederherstellungskosten über die Ersatzbeiträge des Kantons abgerechnet werden. Mängel, welche durch den Eigentümer oder die Eigentümerin verschuldet sind, werden nicht übernommen.

Aufhebung

Ohne Bewilligung darf kein Schutzraum aufgehoben werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Instandstellung oder Aufhebung mit Kostenfolge für den Eigentümer oder die Eigentümerin verfügt.
Gemäss BZG Art. 66 (ZSV Art. 82) kann der Kanton Schutzräume aufheben.
Das Gesuch um Aufhebung muss schriftlich und unterzeichnet, mit Begründung und evtl. Plan, dem Amt für Immobilien, Baulicher Zivilschutz, eingereicht werden.

Abbruch

Wird ein Wohnhaus mit Schutzraum abgebrochen, muss mit dem Abbruchgesuch auch ein schriftliches Gesuch um Aufhebung des Schutzraumes eingereicht werden (she. Kapitel "Aufhebung").

Unterhalt

Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Schutzraumes ist für den ordentlichen Unterhalt zuständig. Dazu gehören 1-2 mal jährlich die Inbetriebnahme des VA Lüftungsgerätes für ca. 30 Minuten, Behandlung der Panzertüre, des Panzerdeckels und der Ventile gegen Rost, Schmutz und Feuchtigkeit. Die ZSO (Zivilschutzorganisation) führt alle 5-10 Jahre eine periodische Schutzraumkontrolle (PSK) durch. Wenn möglich werden kleinere Mängel direkt behoben. Sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin den ordentlichen Unterhalt regelmässig vorgenommen hat, werden die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des Lüftungsgerätes, der Ventile und allenfalls weiterer baulicher Teile (durch Ersatzbeiträge des Kantons) übernommen.

Zusätzliche Informationen

Amt für Immobilien

Obstmarkt 1
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 82

Info zu den Presseberichten vom 28.04.2023

Zum Thema "Aufhebung von Kleinschutzräumen" hat das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz eine ergänzende Information verfasst.

Informationen als PDF