Die Quellensteuertarife wurden für die Steuerperiode 2025 angepasst. Die neuen Quellensteuertarife finden Sie ab ca. Mitte Dezember 2024 unter www.ar.ch/quellensteuer.
Die ZIP-Dateien zum Einlesen der Quellensteuertarife 2025 in Ihr Lohnprogramm werden ebenfalls in den nächsten Tagen aufgeschaltet auf der Seite der ESTV https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/dbst-quellensteuer/qst-tarife-loehne.html.
Telearbeit von in Frankreich wohnhaften Grenzgänger
Als französische Grenzgänger gelten alle Pflichtigen, welche in der Schweiz erwerbstätig sind und regelmässig an Ihren Wohnsitz in Frankreich zurückkehren. Da der Kanton Appenzell Ausserrhoden kein Grenzgängerkanton ist, löste dies eine normale Besteuerung nach den ordentlichen Tarifen A, B, C, und H aus. Für die in der Schweiz geleisteten Arbeitstage steht das Besteuerungsrecht, nach DBA Schweiz – Frankreich, der Schweiz zu. Infolge der immer öfters vorkommenden Telearbeit entstand ein Konflikt zwischen dem schweizerischen und dem französischen Besteuerungsrecht. Die Übergangsregelung ermöglicht bei Telearbeit bis zu 40% die vollumfängliche Besteuerung der französischen Grenzgänger nach den ordentlichen Tarifen A, B, C und H in der Schweiz. Die Übergangsregelung weist das Besteuerungsrecht somit dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Arbeitgebende (Schuldner der steuerbaren Leistung) befindet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet der Kantonalen Steuerverwaltung den Prozentsatz der Telearbeitszeit oder die Anzahl der Telearbeitstage mittels Kalendarium mitzuteilen (wie bereits in den Jahren 2023 und 2024).
Bei Fragen oder für weitere Informationen erreichen Sie uns unter 071 353 63 14 / quellensteuer@clutterar.ch und finden die Quellensteuer-Formulare unter www.ar.ch/quellensteuer.