Der Ausgleichszins bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, den Steuern auf Kapitalleistungen sowie den Gewinn- und Kapitalsteuern wurde zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie per 1. Juli 2020 auf 0 Prozent gesenkt. Mit Blick auf die Pandemieentwicklung und auf die Höhe der Ausgleichszinsen in den umliegenden Kantonen wird der Ausgleichszins per 1. Januar 2022 auf 0.2 Prozent angehoben.
Damit ein einheitlicher Ausgleichszins zur Anwendung gelangt, wird der Ausgleichszins für die Grundstückgewinnsteuern, für die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie für die Handänderungssteuern per 1. Januar 2022 von 0.5 Prozent auf 0.2 Prozent gesenkt.