Rückstellungen können steuerrechtlich gebildet werden, wenn in der laufenden Steuerperiode tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich Kosten verursacht wurden, die jedoch in der Höhe noch unbestimmt sind und sich erst in einer späteren Steuerperiode geldmässig auswirken. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie waren im letzten Jahr noch nicht absehbar. Entsprechende Rückstellungen sind nach geltendem Steuerrecht daher nicht begründet.
Für die Zwecke der direkten Bundessteuer kommunizierte die Eidgenössische Steuerverwaltung den Kantonen, dass eine derartige Rückstellung nicht möglich ist. Die FDK (Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren) hat ebenfalls beschlossen, einer Rückstellung ablehnend gegenüber zu stehen. Im Weiteren wäre die Gleichbehandlung nicht sicher gestellt, da diverse Unternehmen ihre Abschlüsse bereits erstellt, revidiert und von der GV abgesegnet haben.
Die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden lässt aus diesen Gründen keine Rückstellungen wegen der Corona-Pandemie für Jahresabschlüsse 2019 zu.