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COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer

Steuerliche Folgen für unselbständig erwerbende Personen in der Steuererklärung 2021.

Wie ist die COVID-bedingte Kurzarbeitsentschädigung zu deklarieren?

Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten und muss deshalb nicht separatdeklariert werden.

Müssen Corona-Erwerbsausfallentschädigungen versteuert werden?

Ja, Taggelder sind als steuerbare Einkünfte zu qualifizieren. Entweder sind sie bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat in der Steuererklärung unter Ziffer 3.3 deklariert werden. Die COVID-Erwerbsausfallentschädigungen, die wegen Erwerbsunterbruch für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren direkt von der Ausgleichskasse an die steuerpflichtige Person ausbezahlt werden, sind als steuerbare Ersatzeinkünfte in der  Steuererklärung unter Ziffer 3.5 zu deklarieren.

Welche steuerlichen Abzüge sind für das COVID-bedingte Homeoffice möglich?

Für die Phase des COVID-bedingten Homeoffice wird davon ausgegangen, dass dieses vom Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (wesentlicher Teil der Tätigkeit und eingerichtetes Arbeitszimmer für Homeoffice). Die tatsächlichen Kosten des Homeoffice sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und sie den pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug tatsächlichen Kosten ist unzulässig.

Kann der Abzug des Arbeitszimmers auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das COVID-bedingte Homeoffice nicht mehr vom Arbeitgeber verordnet wird?

Nein. Ausser es steht kein Arbeitsplatz mehr beim Arbeitgeber zur Verfügung. Freiwilliges Homeoffice berechtigt generell nicht zum Abzug eines Arbeitszimmers und zum Abzug von Auslagen der dafür notwendigen Infrastruktur zu Hause.

Wird der Fahr- und Verpflegungskostenabzug wegen den Homeoffice-Tagen gekürzt?

Die Berufsauslagen werden wie in einem Jahr ohne Corona-Homeoffice beurteilt und gewährt. Im Gegenzug kann kein Corona-bedingter Arbeitszimmerabzug geltend gemacht werden. Werden trotzdem Corona-bedingte Arbeitszimmerkosten steuerlich geltend gemacht, wird folgendes geprüft: Sind die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten des eigenen Fahrzeuges erfüllt, so können die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort berücksichtigt werden. Durch die Tätigkeit im Homeoffice entfallen die Fahrten an den Arbeitsort. Mit dem Verpflegungskostenabzug sollen die durch die auswärtige Verpflegung entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden. Die Homeoffice-Tage führen entsprechend zu einer Kürzung beim Verpfegungsabzuges. Belegbare Kosten für Jahresabonnements des öffentlichen Verkehrs sind vollumfänglich abzugsfähig. 

Sind Fremdbetreuungskosten auch während Kurzarbeit oder angeordnetem Homeoffice abzugsfähig?

Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, bleiben die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten auch während der COVID-Phase abzugsfähig.

Hat Kurzarbeit oder Homeoffice Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung von Spesen?

Kurzfristige und vorübergehende Schwankungen des Beschäftigungsgrades oder die vorübergehende Anordnung von Homeoffice haben keinen Einfluss auf die Beurteilung von Spesen (insbesondere Pauschalspesen) als Auslagenersatz. Bereits genehmigte Spesenreglemente behalten auch während der COVID-Phase ihre Gültigkeit.

Wie müssen die COVID-Taggelder bei selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert werden?

Der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist ohne die COVID-Taggelder zu deklarieren. Die COVID-Taggelder müssen unter dem Punkt 3.3 "Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen-Erwerbsausfallentschädigung" deklariert werden. Die Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt über die abgerechneten COVID-Entschädigungen muss beigelegt werden.

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