Inhalt
Heilpraktikerin / Heilpraktiker
Berufsausübungsbewilligung
Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Berufsausübungs-
bewilligung.
Ablauf
- Die Gesuchstellung hat durch die bewilligungsersuchende Person zu erfolgen.
- Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und reichen Sie dieses unterschrieben mit sämtlichen geforderten Unterlagen an die nebenstehende Adresse ein.
- Die Aufnahme der eigenverantwortlichen Berufstätigkeit ist erst nach Vorliegen der Berufsausübungsbewilligung gestattet.
Dauer der Bearbeitung
Die Bearbeitungszeit hängt massgeblich von der Qualität und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. In der Regel dauert die Bearbeitung des Gesuchs ab dem Zeitpunkt ab welchem die Unterlagen vollständig vorliegen ca. 4 Wochen.
Benötigte Unterlagen
Alle für die Gesuchstellung nötigen Dokumente und Angaben sind im Gesuchsformular im Anhang A respektive B aufgelistet. Beachten Sie, dass einige Unterlagen im Original eingereicht werden müssen.
Formulare
Merkblatt
Meldung Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht
Die Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufes unter fachlicher Aufsicht ist meldepflichtig.
Ablauf
- Die Meldung hat durch die Person zu erfolgen, welche die Verantwortung trägt.
- Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und reichen Sie dieses unterschrieben an die nebenstehende Adresse ein.
Dauer der Bearbeitung
In der Regel dauert die Bearbeitung der Meldung 3 Wochen.
Formular
Prüfung Heilpraktiker-/innen
Die freie Heiltätigkeit geniesst in Appenzell Ausserrhoden eine lange Tradition. Bereits 1871 beschloss die Landsgemeinde mit grossem Mehr die Annahme eines Gesetzes, welches die freie Heiltätigkeit gestattete. Seit 2008 bietet der Kanton Appenzell Ausserrhoden die Prüfung zur kantonal approbierten Heilpraktikerin und zum kantonal approbierten Heilpraktiker an.
Parallel dazu hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im April 2015 die Prüfungsordnung zur Höheren Fachprüfung für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern genehmigt. Seitdem existiert in der Schweiz eine anerkannte, modularisierte und durch zertifizierte Bildungsanbieter angebotene Ausbildung für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker. Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidg. Diplom haben aufgrund ihrer gezielten, auf mehrere Module aufbauenden Ausbildung und Mentorat, ein sehr fundiertes Wissen in ihrer spezifischen Fachrichtung. Weitere Ausführungen dazu finden Sie auf der Website der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM): https://www.oda-am.ch/
Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidg. Diplom können in Appenzell Ausserrhoden mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung tätig werden, ohne die kantonale Prüfung ablegen zu müssen.
Kantonale Heilpraktikerinnen- und Heilpraktikerprüfung
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden führt gemäss der Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen (bGS 811.13) eine eigene Prüfung für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker durch. Ein erfolgreicher Abschluss dieser Prüfung ermöglicht, verbunden mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung (BAB) als kantonal approbierte Heilpraktikerin oder kantonal approbierter Heilpraktiker im Kanton Appenzell Ausserrhoden tätig zu sein.
Die Prüfung dauert zwei halbe Tage und umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen/praktischen Teil. Mit der Absolvierung dieser Prüfung wird die Qualität der zukünftig selbstständig tätigen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker im Kanton sichergestellt.
Die Absolventinnen und Absolventen der kantonalen Prüfung:
- kennen ihre Kompetenzen und die Grenzen ihrer Tätigkeit,
- kennen und verstehen die verschiedenen etablierten Heilsysteme der Heilpraxis,
- können in Bezug auf die naturheilkundlichen Fachrichtungen und Methoden die entsprechenden Kenntnisse vorweisen und die Konsequenzen ihrer Handlungen und Interventionen einschätzen,
- können bezüglich Heilsystemen vernetzt denken - neben der eigenen Hauptfachrichtung sind mindestens Grundkenntnisse in zusätzlichen einschlägigen Fachrichtungen vorhanden,
- verfügen über entsprechende Kenntnisse zur Anwendung und Abgabe nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel (im Rahmen von Art. 25 Abs. 5 Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21),
- verfügen über entsprechende Kenntnisse zur Anwendung, Abgabe und Herstellung von Arzneimitteln sowie zur kantonalen Regelung von komplementärmedizinischen Hausspezialitäten und zu Mischungen von Arzneimitteln gemäss Art. 15 Abs. 4 Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen (bGS 811.13),
- kennen die gesetzlichen Grundlagen bzw. die rechtmässige Inverkehrbringung von sogenannten AR-Zulassungen (Arzneimittel mit altrechtlicher kantonaler Zulassung),
- verhalten sich in Bezug auf die Ausübung eines Heilberufes ethisch korrekt und kennen die Grenzen der Komplementärmedizin bzw. der naturheilkundlichen Interventionen bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten.
Gemäss Art. 4 Abs. 3 des Prüfungsreglementes für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker legt die Prüfungskommission die Prüfungsanforderungen fest.
In Art. 4 Abs. 1 des Reglements sind die einzelnen Prüfungsfächer umschrieben.
Beschluss der Prüfungskommission: Gestützt auf die Tragweite und Bedeutung der naturheilkundlichen Tätigkeiten gelten in den schriftlichen Prüfungen die Prüfungsfächer a) „Aufbau und Funktion der menschlichen Organe“, c) "Heilmittelkunde", d) "Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln" und f) „Therapiemöglichkeiten im Rahmen der naturheilkundlichen Verfahren“ als sogenannte Fallfächer , d.h. in diesen Teilgebieten muss in jedem mindestens ein „genügend“ erreicht werden, gleichzeitig ist der gesamte schriftliche Prüfungsteil mit einem „genügend“ (= ausreichende Kenntnisse) abzuschliessen, damit der schriftliche Teil der Prüfung als bestanden gilt.
Ebenso ist die mündliche Prüfung mit einem „genügend“ abzuschliessen, damit die mündliche Prüfung als bestanden gilt. Die mündliche Prüfung besteht aus Fallbeispielen, im Rahmen derer das Wissen und die naturheilkundlichen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft werden. Zudem werden praktische Untersuchungstechniken geprüft.
Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile mit «bestanden» bewertet worden sind.
Zulassungsvoraussetzungen
Folgende Dokumente sind obligat mit der Anmeldung einzureichen:
- Strafregisterauszug (nicht älter als 6 Monate).
- Kurze (ca. ½ A4-Seite) schriftliche Motivation/Begründung, warum das Interesse zur Absolvierung der kantonalen Prüfung für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker im Kanton Appenzell Ausserrhoden besteht (dieses Schreiben ist nicht prüfungsrelevant und dient statistischen Zwecken).
- Nachweis einer abgeschlossenen, schulmedizinischen Grundbildung (bspw. FaGe, MPA, Pflege, Modul 1 der OdA Alternativmedizin usw.); anderweitige schulmedizinische Ausbildungsgänge und ausländische Abschlüsse werden entsprechend individuell geprüft.
Im Weiteren hat die Kandidatin / der Kandidat folgende Voraussetzungen zur Prüfungszulassung zu erfüllen:
- Zur naturheilkundlichen Behandlung von Patientinnen und Patienten notwendige Sozial- und Kommunikations-Kompetenzen.
Neben den Kompetenzen der eigenen Hauptfachrichtung bestehen Grundkenntnisse über weitere komplementärmedizinische Heilsysteme.
Prüfungstermine und Mindestanzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
Die kantonalen Prüfungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker finden aktuell alle zwei Jahre statt. Für eine Durchführung sind mindestens fünf Anmeldungen erforderlich. Wird diese Anzahl nicht erreicht, wird die Prüfung auf das Folgejahr verschoben; die bereits eingegangenen Anmeldungen bleiben ohne Rückzug des Kandidaten oder der Kandidatin bestehen.
Die Prüfung 2024 wurden nicht durchgeführt (ungenügende Anzahl Anmeldungen). Daher wird diese auf November 2025 wieder ausgeschrieben. Die genauen Prüfungsdaten werden so bald als möglich auf dieser Seite publiziert.
Musterprüfungsfragen
Die schriftliche Prüfung besteht aus rund 100 Fragen. Die Fragen werden überwiegend in geschlossener Form gestellt (Multiple-Choice), wobei Mehrfachantworten möglich sind. Rund 25% der Fragen werden offen formuliert, d.h. es liegen keine vorgegebenen Antwortmöglichkeiten vor. Die Prüfung dauert 3 Stunden.
Im mündlichen Teil werden Fallbeispiele inkl. praktischer Untersuchung geprüft. Die Prüfungsdauer beträgt pro Person 40 - 60 Minuten.
Prüfungsvorbereitung
Wir empfehlen folgende Rechtsgrundlagen zur Prüfungsvorbereitung:
Eidgenössische gesetzliche Grundlagen im Gesundheitswesen:
- Bundesgesetz über die übertragbaren Krankheiten des Menschen (SR 818.101)
- Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21)
- Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (SR 812.212.1)
- Verordnung über die Arzneimittel (SR 812.212.21)
- Medizinprodukteverordnung (SR 812.213)
- Verordnung über die Pharmakopöe (SR 812.211)
- Pharmacopoea Helvetica
Kantonale gesetzliche Grundlagen im Gesundheitswesen:
- Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30.April 1995 (bGS 111.1) - (vorab Art. 48 Abs. 6 „Die freie Heiltätigkeit ist gewährleistet.“)
- Gesundheitsgesetz (bGS 811.1)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz (bGS 811.11) - (vorab Art. 1, 5, 6, 8, 10)
- Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen (bGS 811.13)
- Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker (bGS 811.11.1)
Zur Fachliteratur in Bezug auf die verschiedenen Heilsysteme und Fachrichtungen gibt die Prüfungskommission keine Empfehlungen ab.
Injektionsbewilligung für Heilpraktiker-/innen
Zusätzliche Informationen
Fachstelle Gesundheitsfachpersonen
Kasernenstrasse 17