Inhalt
Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause
Die Spitex ist für die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege zuständig. Mit ihrem Leistungsangebot fördert und ermöglicht die Spitex das Wohnen zu Hause für Menschen aller Altersgruppen, die Hilfe, Pflege, Behandlung und Begleitung benötigen. Das Angebot richtet sich an Menschen, die bedingt durch Krankheit, Unfall, Behinderung, Altersgebrechen oder Mutterschaft auf Unterstützung angewiesen sind.
Leistungsangebot
Das Leistungsangebot umfasst pflegerische, hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen sowie teilweise Mahlzeitendienste. Die Gemeinden sind für die Sicherstellung der Versorgung mit Diensten der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege zuständig. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird diese Versorgung derzeit von den gemeinnützigen Spitex-Organisationen abgedeckt.
Auch verschiedene private Spitex-Dienste bieten im ganzen Kanton ihre Leistungen an.
Finanzierung der Hilfe und Pflege zu Hause
Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung (PFG; bGS 833.15) legt der Regierungsrat unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach Pflegeleistung differenzierte Höchstansätze für die anrechenbaren Pflegekosten fest. Die Höchstansätze werden durch den Regierungsrat in der Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV; bGS 833.151) geregelt.
Leistungserbringer ohne kommunalen Versorgungsauftrag sind berechtigt, die Tarife für die erbrachten Pflegeleistungen innerhalb der Höchstansätze gemäss Art. 12 Abs. 1 PFV festzulegen.
Leistungserbringer mit einem kommunalen Versorgungsauftrag sind berechtigt, die Tarife für die erbrachten Pflegeleistungen innerhalb der Höchstansätze gemäss Art. 12 Abs. 2 PFV festzulegen.
Für Leistungserbringer, die über keine standardisierte Kostenrechnung verfügen, gelten die Normansätze gemäss Art. 12 Abs. 3 PFV.
Betriebsbewilligung / Verzeichnis der bewilligten Spitex-Organisationen
Sämtliche Anbieter von Hilfe und Pflege zu Hause benötigen gemäss dem Gesundheitsgesetz (bGS 811.1) und der Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex-Verordnung; bGS 812.113) eine Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales und unterstehen dessen Aufsicht.
Anträge für eine Betriebsbewilligung werden vom Amt für Soziales geprüft.
Aufsicht und Beratung
Das Amt für Soziales führt bei den Spitex-Organisationen periodische Aufsichtsbesuche durch. Dabei werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Durchführung der fachgerechten Pflege überprüft. Es bietet den einzelnen Spitex-Organisationen fachliche Beratung an.
Richtlinien zur Basisqualität
Die Richtlinien zur Basisqualität, Qualitätsvorgaben und deren Überprüfung in Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, sind Bestandteil einer einheitlichen Ausrichtung der kantonalen Aufsicht über soziale Einrichtungen in Appenzell Ausserrhoden. Die Qualitätsvorgaben konkretisieren die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung einer Betriebsbewilligung einer Spitex-Organisation und die Zulassung als Leistungserbringer gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung.
Zur Überprüfung und Sicherstellung der Basisqualität ist alle drei Jahre eine periodische Selbstbeurteilung und Berichterstattung der Organisation an das Amt für Soziales erforderlich. Das Amt für Soziales führt mindestens alle drei Jahre einen angemeldeten Aufsichtsbesuch durch.
Kostenrechnung
Die Leistungserbringer weisen gemäss Art. 17 der Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV; bGS 833.151) jährlich die individuellen Kosten für die Pflege zu Hause und für die Hilfe zu Hause aus. Sie führen zu diesem Zweck eine standardisierte Kostenrechnung nach den Richtlinien von Spitex Schweiz, Handbuch zum Rechnungswesen für Spitex-Organisationen (Finanzmanual). Diese Pflicht entfällt bei der Anwendung von Normansätzen.
Die Kostenrechnung ist dem Amt für Soziales bis spätestens 30. April des Folgejahres einzureichen.
Das Amt für Soziales kann weitere Vorgaben zur Kostenrechnung festlegen.
Zusätzliche Informationen
Abteilung Pflegeheime und Spitex
Kasernenstrasse 17
Rechtliche Grundlagen
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz
- Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG)
- Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV)
- Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV
- Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen
- Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung
Bundesebene
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
- Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
- Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL)
- Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG)
- Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
- Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)
- Medizinprodukteverordnung (MepV)
- Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
- Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelverordnung, BetmKV)
- Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)
- Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege